Checklisten
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Dienstvertrag
Freier Dienstvertrag
Werkvertrag
Geschuldet wird
Arbeitsleistung, kein Erfolg
Arbeitsleistung, kein Erfolg
Ein bestimmter Erfolg (Werk)
Vertragsdauer
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt
Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis
Anspruch auf Entgelt
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit
nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung)
Trägt der Dienstgeber
Trägt der Dienstgeber
Trägt der Werkunternehmer
Haftung
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes
Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;
Ist Vertretung erlaubt?
nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden
Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein.
Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers
Weisungen des Dienstgebers
den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen
nur den sachlichen Weisungen unterworfen
nur den sachlichen Weisungen unterworfen
Arbeitszeit, Arbeitsort
vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation;
selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb
selbst zu bestimmen
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
gegeben
gegeben
keine Fürsorgepflicht
Betriebsmittel
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
eigene Betriebsmittel
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.
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Wie definiert das Gesetz den Begriff Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie sind dem Finanzamt auf dessen Verlangen durch Belege nachzuweisen. Das Finanzamt kann auch die Nennung des Empfängers verlangen. Abgesehen von bestimmten Luxusaufwendungen dürfen die Finanzbehörden die Angemessenheit von Betriebsausgaben nicht prüfen. Auch die Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit wird grundsätzlich nicht geprüft.
Betriebsausgaben stehen bei den betrieblichen Einkunftsarten zu, diese sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Untenstehend finden Sie eine beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Betriebsausgaben, wobei auch damit in Zusammenhang stehende Prämien und Förderungen behandelt werden:
Abfertigungsbeiträge:
Die Abfertigung an einen Dienstnehmer bzw. die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse in Höhe von 1,53% des Entgelts sind Lohnaufwand und somit Betriebsausgaben.
Abfindungszahlung an einen lästigen Gesellschafter:
Ein lästiger Gesellschafter schädigt durch sein Verhalten das Unternehmen, sodass es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Er muss ein tatsächliches gesellschaftsschädigendes Verhalten vor dem Ausscheiden gesetzt haben. Eine Abfindung an diesen Gesellschafter kann Betriebsausgabe sein, wenn sie den Wert seines Kapitalkontos und die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert übersteigt (Überzahlung zur Abwehr einer Störung des Betriebes). Bei einer Kapitalgesellschaft liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Erwirbt die Kapitalgesellschaft den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters ist ein Fremdvergleich anzustellen.
Absetzung für Abnutzung (AfA):
Die AfA ist die Abschreibung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Sie ist verpflichtend durchzuführen. Wird das Wirtschaftsgut nach Inbetriebnahme weniger als sechs Monate genutzt, ist die Hälfte des Jahresbetrages abzuschreiben (Halbjahres-AfA). Steuerrechtlich ist nur eine lineare AfA zulässig, d.h. eine gleichmäßige Verteilung auf die Nutzungsdauer. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (s.u.) können sofort und zur Gänze abgesetzt werden.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen eine Anlagekartei führen. Im Fall einer Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG (s.u.) ist die Geltendmachung der AfA nicht zulässig.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist zu schätzen, es sei denn es besteht eine gesetzlich geregelte Nutzungsdauer:
- Gebäude (ohne Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer) sind mit bis 2,5% p.a. abzuschreiben. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden beträgt die jährliche AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%.
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten für denkmalgeschützte Gebäude können u.U. auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden.
- PKW und Kombinationskraftwagen:
mindestens 8 Jahre; ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen; bei Gebrauchtwagen beträgt die Gesamtnutzungsdauer mindestens 8 Jahre. - Firmenwert:
15 Jahre (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb) - Praxiswert (Firmenwert bei freien Berufen):
ist gesetzlich nicht geregelt, muss daher ermittelt werden: zwischen 3 und 15 Jahren möglich;
Aktentasche:
siehe Artikel „Werbungskosten Aktentasche“
Angehörige:
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn
- sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Es empfiehlt sich daher, einen schriftlichen Vertrag mit den wechselseitigen Leistungsverpflichtungen abzuschließen.
„Nahe Angehörige“ sind alle Personen, die zueinander in einem besonderen Naheverhältnis stehen, wie zum Beispiel:
(ehemalige) Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte, Wahl- und Pflegeeltern bzw. Wahl- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder und Enkel, eingetragene Partner; Angehörigen gleichgesetzt ist z.B. auch der Gesellschafter-Geschäftsführer im Verhältnis zur GmbH;
Antiquitäten:
Antiquitäten sind Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer bestimmten Stilepoche stammen. Um abzugsfähig zu sein muss die Antiquität betrieblich genutzt werden (z.B. als Schreibtisch). Bei Anschaffungskosten bis 7.300 € unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Eine Absetzung für Abnutzung (s.o.) kommt nicht in Betracht.
Anzahlungen:
Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt das Abflussprinzip, d.h. Anzahlungen werden im Zeitpunkt der Bezahlung gewinnwirksam und gelten ab diesem Zeitpunkt als Betriebsausgaben. Das abnutzbare Anlagevermögen betreffende Anzahlungen sind im Weg der Absetzung für Abnutzung (s.o.) zu berücksichtigen.
Arbeitskleidung:
Aufwendungen für Arbeitskleidung sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich um Berufskleidung handelt, die mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter ausgestattet ist. Daher sind Ausgaben für bürgerliche Kleidung (z.B. Anzüge) nicht absetzbar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Reinigungskosten für absetzbare Arbeitskleidung können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Arbeitslosenversicherung:
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige sind abzugsfähig.
Arbeitszimmer:
Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie dessen Einrichtung gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang verfügt. Zusätzlich wird gefordert, dass das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig ist.
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten:
siehe Artikel „Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“
Basispauschalierung:
- 17 Abs. 1 EStG erlaubt eine pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb beziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 220.000 € nicht übersteigen.
Der Durchschnittssatz beträgt entweder
- 6%, höchstens 13.200 €, bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, Einkünften aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
- sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 €
der Umsätze.
Zusätzlich zur Pauschale dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:
- Wareneinkäufe,
- Löhne und Lohnnebenkosten einschließlich Fremdlöhne und
- Sozialversicherungsbeiträge
Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Neben der Basispauschalierung gibt es Durchschnittssätze für bestimmte Berufsgruppen (s.u.: „Berufsgruppenpauschalierung“).
Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater):
Im Fall der betrieblichen Veranlassung handelt es sich um Betriebsausgaben.
Steuerberatungskosten können auch Sonderausgaben darstellen.
Berufsgruppenpauschalierung (§ 17 Abs 4 EStG):
Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurden für bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze zur Gewinnermittlung festgelegt. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht (doppelte Buchhaltung) besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.
Derartige Pauschalierungsverordnungen bestehen zum Beispiel im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, für Künstler, Handelsvertreter und bestimmte Gewerbetreibende.
Bestechungsgelder:
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, sind nicht abzugsfähig.
Bewirtungsspesen:
Grundsätzlich gehören Bewirtungsspesen für die „Bewirtung von Geschäftsfreunden“ zu den Repräsentationsaufwendungen und sind somit nicht abzugsfähig. Derartige Aufwendungen oder Ausgaben können unter der Voraussetzung, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, zur Hälfte abgezogen werden. Dies muss der Steuerpflichtige nachweisen. Der Begriff der „Werbung“ ist nicht eindeutig definiert, im Wesentlichen muss eine „Produkt- bzw. Leistungsinformation“ geboten werden.
Auch Beherbergungskosten zählen zu den Bewirtungsspesen.
Bewirtungsspesen können zur Gänze abgesetzt werden, wenn die Bewirtung zum Inhalt der Leistung gehört, Entgeltcharakter hat (z.B. im Rahmen einer Incentive-Reise) oder keine Repräsentationskomponente aufweist (z.B. Bewirtung im Rahmen von Event-Marketing).
Bildungsfreibetrag:
Der Bildungsfreibetrag kann letztmalig im Rahmen der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden!
- Externe Bildungseinrichtungen
Für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern kann ein Bildungsfreibetrag in Höhe von bis zu 20% der Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. - Innerbetriebliche Bildungseinrichtungen
Auch hier gibt es einen Freibetrag von bis zu 20% der Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern. Die Aufwendungen müssen wiederum unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Ferner muss es sich um innerbetriebliche Fortbildungseinrichtungen handeln, welche einem Teilbetrieb vergleichbar sind. Sie dürfen die Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten, es sei denn es handelt sich bei den Dritten um konzerninterne Unternehmen, und die Tätigkeit dieser Teilbetriebe muss in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Unternehmens bestehen. In den internen Richtlinien muss außerdem vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme dürfen – unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer – 2.000 € pro Kalendertag nicht übersteigen.
Im Fall einer Pauschalierung steht der Bildungsfreibetrag nicht zu.
Bildungsprämie:
Die Bildungsprämie kann letztmalig im Rahmen der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden!
Die Prämie beträgt 6% der Aufwendungen. Sie kann alternativ zum Bildungsfreibetrag für externe Bildungseinrichtungen geltend gemacht werden. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung und im Fall einer Pauschalierung steht sie nicht zu. Die jeweiligen Prämien sind nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheides geltend zu machen. Es handelt sich um eine Steuergutschrift.
Bürgschaft:
Ist die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst kann es sich um Betriebsausgaben handeln. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer stellt die Bürgschaft für die Gesellschaft in der Regel eine Einlage dar.
Computer:
siehe Artikel „Werbungskosten Computer“
Damnum oder Disagio:
Ein Damnum ist die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem Verfügungsbetrag. Es ist auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen (siehe auch unten: „Geldbeschaffungskosten„).
Darlehenszinsen:
Darlehenszinsen sind abzugsfähig, wenn das Darlehen betrieblichen Zwecken dient. Ist das Darlehen von vornherein durch betriebliche und private Zwecke veranlasst, zählt nur der für betriebliche Zwecke aufgewendete Teil zu den Betriebsausgaben (Aliquotierung).
Diäten:
(s. Artikel: „Werbungskosten Reisekosten“)
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
siehe Artikel „Werbungskosten Doppelte Haushaltsführung“
Eintreibungskosten
Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintreibung von betrieblichen Forderungen stehen, sind Betriebsausgaben.
Fachliteratur
siehe Artikel „Werbungskosten Fachliteratur“
Fahrtkosten des Unternehmers:
Fahrtkosten sind in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kilometergeld steht bei betrieblichen Fahrten mit dem privaten KFZ zu (s. u: „Kilometergeld“).
Das Verkehrsmittel ist frei wählbar. Auch Fahrtkosten in der Ersten Klasse/Business Class sind in voller Höhe abzugsfähig. Bei Netzkarten ist der Privatanteil auszuscheiden.
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind ebenfalls absetzbar, es sei denn der Wohnsitz befände sich aus persönlichen Gründen in einer unüblichen Entfernung zur Betriebsstätte (Richtwert: ca. 120 km).
Unterscheiden Sie Fahrtkosten von Reisekosten (s.u.)!
Firmen- bzw. Praxiswert
s.o. „Absetzung für Abnutzung„
Forschungsprämien:
Die Forschungsförderung wurde mit 1.1.2016 von 10% auf 12% erhöht.
Für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016 können folgende Prämien geltend gemacht werden:
- Eigenbetriebliche Forschung in einem inländischen Betrieb/einer inländischen Betriebsstätte
Es besteht keine Betragsgrenze wie bei der Auftragsforschung. Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist an ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) geknüpft. - Auftragsforschung, die von einem inländischen Betrieb/einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben wurde
Das beauftragte Unternehmen bzw. die beauftragte Einrichtung muss u.a. seinen / ihren Sitz innerhalb der EU bzw. des EWR haben und mit Forschungsaufgaben befasst sein. Die Höhe der Aufwendungen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht werden kann, ist mit 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr begrenzt.
Die Höhe beider Prämien beträgt 12% der Aufwendungen.
Freiwilliger Sozialaufwand für die Belegschaft:
Freiwilliger Sozialaufwand (z.B. ein Betriebsausflug), insbesondere auch Geschenke an Arbeitnehmer, sind Betriebsausgaben.
Gebäude:
s.o. „Absetzung für Abnutzung“
Geldbeschaffungskosten:
Geldbeschaffungskosten, darunter fallen insbesondere diverse Gebühren, sind steuerrechtlich gemeinsam mit einem Damnum (s.o.) zu aktivieren und auf die Laufzeit des Kredites zu verteilen, wenn sie mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn nur Geldbeschaffungskosten anfallen.
Es besteht eine Freigrenze von 900 €, sofern kein aktivierungspflichtiges Damnum entstanden ist.
Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 400 € nicht übersteigen, können sofort abgesetzt werden (s.o. „Absetzung für Abnutzung“). Wirtschaftsgüter, die eine Einheit bilden, dürfen nicht in geringwertige Wirtschaftsgüter gesplittet werden.
Geschenke an Kunden/Klienten und Geschäftsfreunde:
Gelegenheitsgeschenke an Kunden bzw. Geschäftsfreunde zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Ausnahmsweise können Betriebsausgaben vorliegen, sofern die Geschenkgewährung überwiegend Entgeltcharakter hat oder der Werbung dient und die berufliche Veranlassung erheblich überwiegt. Dies ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Kleinere Sachgeschenke zu bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten) bei bereits bestehender Geschäftsverbindung sind in der Regel nicht abzugsfähig.
Geschenke an Arbeitnehmer zählen zum freiwilligen Sozialaufwand (s.o.).
Gewinnfreibetrag (Freibetrag für investierte Gewinne):
Der Gewinnfreibetrag kann von natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn. Der Freibetrag ist bei Veranlagungen für die Jahre 2013 bis 2016 gestuft wie folgt: Für die ersten 175.000 € beträgt der Freibetrag 13%, für die nächsten 175.000 € 7% und für die nächsten 230.000 € 4,5%. Somit können pro Veranlagungsjahr maximal 45.350 € geltend gemacht werden. Der Grundfreibetrag von 3.900 € steht ohne tatsächliche Investition zu. Übersteigt der Gewinn 30.000 €, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser muss durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt sein. Die Absetzung für Abnutzung (s.o.) wird dadurch nicht berührt.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:
- Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben/Betriebsstätten zuzurechnen sind
- Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden
Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Gewinnfreibetrag nicht gewährt werden:
- PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenförderung dienen
- Luftfahrzeuge
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (s.o.)
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird
Im Fall einer Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung geltend zu machen. Die jeweiligen Wirtschaftsgüter sind in einem Verzeichnis auszuweisen.
Gründungskosten:
Bei Kapitalgesellschaften ist die Abzugsfähigkeit von Gründungskosten mit den sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten begrenzt.
Incentive-Reisen:
Reisen, die Geschäftspartnern als Belohnung oder Motivation gewährt werden, können in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Ingangsetzungskosten:
Ingangsetzungskosten sind Ausgaben, die mit dem Aufbau einer Betriebsorganisation zusammenhängen. Sie dürfen nicht aktiviert werden und sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Internet:
Bei Internetkosten im Arbeitszimmer der Privatwohnung nimmt die Rechtsprechung eine teilweise private Nutzung an. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung müsste durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Ist eine exakte Aufteilung in privaten und betrieblichen Anteil nicht möglich, ist der Privatanteil zu schätzen.
Kammerbeiträge:
Pflichtbeiträge an Kammern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
KFZ:
- überwiegend betrieblich genutztes KFZ:
Aufwendungen für das KFZ stellen Betriebsausgaben dar. Ein etwaiger Privatanteil ist auszuscheiden. - überwiegend privat genutztes KFZ:
Das KFZ gehört zum Privatvermögen. Als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können entweder das Kilometergeld (s.u.) oder die tatsächlichen Aufwendungen.
Kilometergeld:
- Betriebliches KFZ:
Die Kosten sind in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Ansatz von Kilometergeld ist nicht möglich. - Privates KFZ:
Bei betrieblichen Fahrten mit dem privaten KFZ (des Steuerpflichtigen) kann wahlweise Kilometergeld angesetzt werden oder die tatsächlichen Kosten. Das amtliche Kilometergeld beinhaltet zusätzlich zu Treibstoffkosten die meisten KFZ-Aufwendungen wie zum Beispiel Vignette, Versicherungen und Winterreifen. Kilometergeld gebührt bis zu einer maximalen jährlichen Fahrtleistung von 30.000 km.
Lehrlingsförderung:
Nachfolgend ein Überblick über die vielfältigen Lehrlingsförderungen. Detaillierte Informationen sind unter www.lehrefoerdern.at abrufbar.
- Basisförderung
Die Basisförderung wird pro Lehrling auf Antrag im Nachhinein gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt:- für das 1. Lehrjahr: 3 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
- für das 2. Lehrjahr: 2 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
- für das 3. Bzw. 4. Lehrjahr: je 1 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung
Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Basisförderung aliquot berechnet.
- Förderung von Unternehmen, welche einen Lehrling aus der Überbetrieblichen Lehrlingsausbildung (ÜBA) übernehmen
- Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten
- Weiterbildung der Ausbilder
- Förderbeitrag von 200 € bzw. 250 € für gute und ausgezeichnete Lehrabschlussprüfungen
- Gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und Männern zu den verschiedenen Lehrberufen
- Förderung von Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung
- Kostenfreier Antritt zur Lehrabschlussprüfung nach einer negativen Prüfung
- AMS-Förderungen für die Lehrausbildung von
- Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil
- Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind
- TeilnehmerInnen an einer integrativen Berufsausbildung
- Erwachsenen (über 18-jährigen), deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann
- Begünstigt behinderte Personen
Prozesskosten:
Liegt der Gegenstand eines Zivilprozesses in der betrieblichen Sphäre, sind die Kosten grundsätzlich abzugsfähig. Das gilt auch für Kosten eines Verwaltungsverfahrens.
Prozesskosten für ein gerichtliches oder verwaltungsrechtliches Strafverfahren sind nur bei (teilweisem) Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen eines Strafaufhebungsgrundes abzugsfähig.
Reisekosten des Unternehmers:
siehe Artikel: „Werbungskosten Reisekosten“
Schadenersatzleistungen:
Sind die Leistungen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen, liegen Betriebsausgaben vor. Resultiert der Schaden aus vorsätzlichem rechtswidrigem Verhalten des Betriebsinhabers ist keine Abzugsfähigkeit gegeben.
Selbstständigenvorsorge:
Pflichtbeiträge an eine Vorsorgekassa sind abzugsfähig. Das gilt auch für Selbstständige, die vom Opting-In Gebrauch machen.
Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers
Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen sind jedenfalls Betriebsausgaben.
Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen sind Sonderausgaben.
Spenden:
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Spenden an im Gesetz genannte Einrichtungen wie zum Beispiel Universitäten mit Sitz in der EU oder anderen Staaten, mit denen umfassende Amtshilfe besteht, die Österreichische Nationalbibliothek, Museen oder auch freiwillige Feuerwehren.
- Bestimmte mit Bescheid als spendenbegünstigt festgestellte Einrichtungen. Für diese Einrichtungen veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen Listen auf seiner Homepage. Seit 1.1.2012 finden sich darunter auch Organisationen für Natur- und Tierschutz.
Absetzbar sind Geld- und Sachspenden, welche 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres – vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages – nicht übersteigen.
Sponsoring:
Beim Sponsoring wendet ein Unternehmer Geld oder Sachleistungen einer bestimmten Person bzw. Personengruppe zu, um im Gegenzug eine Werbeleistung zu erhalten.
Sponsoring ist nur abzugsfähig, wenn es nahezu ausschließlich auf betrieblichen Erwägungen basiert, der Sponsor eine angemessene Gegenleistung erhält und eine breite öffentliche Werbewirkung erzielt wird.
Steuerberatungskosten:
s.o.: „Beratungskosten„
Steuern:
Durch den Betrieb veranlasste Steuern sind abzugsfähig (z.B. KFZ-Steuer). Personensteuern (z.B. Einkommensteuer) sind nicht abzugsfähig. Bei Verspätungs- und Säumniszuschlägen kommt es darauf an, ob die zugrundeliegende Steuerschuld eine Personen- oder Betriebssteuer ist.
Strafen:
Seit 2.8.2011 sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, ausdrücklich nicht mehr abzugsfähig.
Strafen, die der Arbeitgeber für das rechtswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers zahlt, können Betriebsausgaben darstellen.
Studiengebühren:
siehe Artikel „Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“
Studienreisen:
siehe Artikel „Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“
Telefon, Fax:
Bei Kosten für ein Telefon in der Wohnung, von dem aus auch betriebliche Gespräche geführt werden, nimmt die Finanzverwaltung einen Privatanteil an. Bei Fehlen von genauen Aufzeichnungen über die betrieblichen Gespräche wird der Privatanteil geschätzt.
Teppiche und Tapisserien:
Aufwendungen für Tapisserien und handgeknüpfte Teppiche können Betriebsausgaben darstellen, sofern sie betrieblich genutzt werden. Befinden sie sich in einem Arbeitszimmer, geht die Finanzverwaltung von einem überwiegenden privaten Interesse aus, sodass eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben ist. Die Anschaffungskosten dürfen 730 € pro Quadratmeter nicht übersteigen (Angemessenheitsprüfung). Keiner Angemessenheitsprüfung unterliegen diese Wirtschaftsgüter, wenn sie Leistungsinhalt sind (z.B. in einem Hotel). Eine Absetzung für Abnutzung (s.o.) kommt nur bei technischer Abnutzung in Betracht.
Trinkgelder:
Bei betrieblicher Veranlassung sind Trinkgelder abzugsfähig. Beachten Sie, dass gegebenenfalls Belege mit Datum, Betrag und Empfänger vorzulegen sind.
Versicherungen:
- Personenversicherung:
Beiträge zu Pflichtversicherungen s.o. „Selbstständigenvorsorge“ und „Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers“
Prämien für freiwillige Personenversicherungen sind in der Regel der privaten Lebensführung zuzurechnen und somit keine Betriebsausgaben. - Sach- und Schadensversicherung:
Sofern sich die Versicherung auf Betriebsvermögen (z.B. Betriebsgebäude) und die Betriebsführung (z.B. Berufshaftpflichtversicherung) bezieht, liegen Betriebsausgaben vor.
Vorauszahlungen:
Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen für folgende Kosten sind gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, es sei denn sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr:
- Beratung
- Bürgschaften
- Fremdmittel
- Garantien
- Miete
- Treuhand
- Vermittlung
- Vertrieb
- Verwaltung
Zeitungen, Zeitschriften:
Tageszeitungen und Zeitschriften mit allgemein interessierendem Inhalt sind nicht abzugsfähig. Anders ist es bei Fachliteratur (siehe Artikel „Werbungskosten Fachliteratur“).
Zuwendungen an Privatstiftungen:
Zuwendungen an folgende Privatstiftungen sind Betriebsausgaben:
- Unternehmenszweckförderungsstiftungen:
Die Privatstiftung dient ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers. - Arbeitnehmerförderungsstiftungen:
Die Privatstiftung dient der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. - Belegschaftsbeteiligungsstiftungen:
Die Privatstiftung dient der Weitergabe von Beteiligungserträgen an (ehemalige) Arbeitnehmer. - Zuwendungen für die „ertragsbringende Vermögensausstattung“ von gemeinnützigen Privatstiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 500.000 € (für einen Zeitraum von fünf Jahren) steuerlich abgesetzt werden.
Für detaillierte Auskünfte kontaktieren Sie uns bitte!
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Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 bis zum 30.9.2016 zu erfolgen und zwar für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht nach wie vor für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften.
Die nachfolgende Tabelle zeigt Details zur Form der Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht.
GESELLSCHAFTWER DARF DEN JAHRESABSCHLUSS EINREICHEN?IN WELCHER FORM IST DER JAHRESABSCHLUSS EINZUREICHEN?Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis 70.000 € Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft
Wahlweise elektronische Form oder Papierform
Kleine GmbH (§ 221 UGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft
Eingabe der Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft
XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage via ERV (elektronischer Rechtsverkehr);
die Papierform ist im Unternehmen aufzubewahrenKapitalgesellschaften mit verpflichtender Abschlussprüfung Wirtschaftstreuhänder
XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage via ERV
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Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) sind Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten. Kleinstgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen und der Strafrahmen für Zwangsstrafen halbiert sich. Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften können allerdings keine Kleinstkapitalgesellschaften sein.
Kleine Kapitalgesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mindestens zwei der drei genannten Merkmale nicht überschreiten.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der drei Merkmale kleiner Kapitalgesellschaften und überschreiten nicht zumindest zwei der drei Merkmale mittelgroßer Kapitalgesellschaften.
EINZELABSCHLUSSBILANZSUMME
IN MIO €UMSATZERLÖSE
IN MIO €ARBEITNEHMER IM JAHRESDURCHSCHNITTKleinstkapitalgesellschaften (Micros)
0,35
0,7
10
Kleine Kapitalgesellschaften
5
10
bis 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
20
40
bis 250
Große Kapitalgesellschaften
Bei Überschreiten mind. 2 der 3 genannten Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder Begebung von Aktien an einem geregelten Markt.
Stehen mehrere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft, liegt eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses bei Überschreiten folgender Größenmerkmale vor:
KONZERNABSCHLUSSBILANZSUMME
IN MIO €UMSATZERLÖSE
IN MIO €ARBEITNEHMER IM JAHRESDURCHSCHNITTKumulierte Jahresabschlüsse (Bruttomethode)
24
48
bis 250
Konsolidierte Jahresabschlüsse (Nettomethode)
20
40
bis 250
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (Beobachtungszeitraum). Maßgebliche Rechtsfolgen sind u.a. die fehlende Prüfungspflicht der kleinen GmbH sowie abgestufte Erleichterungen bei der Erstellung des Anhangs. Kleine GmbHs müssen auch keinen Lagebericht erstellen. Die Verpflichtung zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage von 10% des Stamm- bzw. Grundkapitals besteht nur bei großen Kapitalgesellschaften.
Die mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 erhöhten Schwellenwerte sind erstmals auf Abschlüsse 2016 anzuwenden.
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Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und größere Genossenschaften haben ihren Jahresabschluss offen zu legen. Verdeckte Kapitalgesellschaften sind unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Bestimmungen für die GmbH. Grundsätzlich gilt § 277 Abs. 1 UGB, wonach Jahresabschluss und Lagebericht samt Bestätigungsvermerk innerhalb von neun Monaten vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung zum Firmenbuch eingereicht werden müssen. Innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrates, der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Für bestimmte Gesellschaften gelten – abhängig von der Größe nach den Größenklassen des § 221 UGB – Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Gesellschaften welche Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen haben:
KAPITALGESELLSCHAFTWELCHE UNTERLAGEN SIND OFFEN ZU LEGEN?Große AG
Jahresabschluss und Lagebericht
Jahresabschluss ist zusätzlich im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen
gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht
Bericht des Aufsichtsrates
Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)Große GmbH
Jahresabschluss und Lagebericht gem. § 277 Abs. 1 UGB
gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht
Bericht des Aufsichtsrates
Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)Kleine AG
mittelgroße AG
mittelgroße GmbHVerkürzte Bilanz
verkürzte GuV
verkürzter Anhang gemäß § 279 UGBKleine GmbH
kein Lagebericht erforderlich
keine Verpflichtung, die GuV einzureichen
Bilanz und Anhang sind einzureichen
Verwendung von Formblättern ist ausreichendKleinstkapitalgesellschaft
kein Anhang erforderlich
Angabe HaftungsverhältnisseAngabe von an die Geschäftsführung gewährten Krediten unter der Bilanz
-
pro km
(ab 1.1.2011)PKW
€ 0,42
Motorfahrräder und Motorräder
€ 0,24
Mitfahrerinnen/Mitfahrer
€ 0,05
Fahrrad bzw. zu Fuß (ab mehr als 2 km)
€ 0,38
-
Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996
(BMF) – Die Anerkennung dieser Fahrzeuge als vorsteuerabzugsberechtigt bleibt auch im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr.193/2002 unverändert aufrecht.
Bezüglich neu anerkannter Kleinlastkraftwagen siehe: „Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002“
Bis 1996 ausgelaufene Modelle sind kursiv gedruckt.- Chevrolet Astro Cargo
- Chevrolet G Van Cargo
- Chrysler Grand Voyager 4Cargo Doppelkabine (mit zwei Sitzreihen)
- Chrysler Voyager Van (bis Modelljahr 1995)
- Citroen Berlingo Kastenwagen
- Citroen C 15
- Citroen Jumper Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Citroen Jumpy Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Citroen C 25 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Daihatsu Hijet Van
- Fiat Doblò Cargo
- Fiat Doblò MaxiCargo
- Fiat Ducato Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Fiat Fiorino Kastenwagen
- Fiat Scudo Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Ford Escort Kastenwagen (Lieferwagen)
- Ford Fiesta Courier Kastenwagen
- Ford Transit Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Hyundai H-1 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Hyundai H-100 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Iveco Daily Kastenwagen und Iveco TurboDaily Kastenwagen
- KIA Pregio 3Van und 6Van (6Van mit zwei Sitzreihen)
- Land Rover Defender 110 Hard Top (ohne Fenster)
- Mazda E2200 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Mercedes Sprinter Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Mercedes Vito Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Mitsubishi L300 Kastenwagen und Transporter (Transporter auch mit zwei Sitzreihen)
- Mitsubishi L400 Kastenwagen und Transporter (Transporter mit zwei Sitzreihen)
- Nissan Trade (auch mit zwei Sitzreihen)
- Nissan Urvan (auch mit zwei Sitzreihen)
- Nissan Vanette Cargo (auch mit zwei Sitzreihen)
- Nissan Sunny Van Hochdach
- Nissan Vanette (auch mit zwei Sitzreihen)
- Opel Astra Lieferwagen, 3türig
- Opel Combo
- Opel Kadett Combo, Modell 38
- Opel Kadett Delivery Van, Modell 37
- Opel Movano Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Opel Rekord Delivery Van, Modell 65
- Opel Vivaro Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Peugeot Boxer Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Peugeot Expert Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Peugeot J5/J9/J7 Kastenwagen (J5 auch mit zwei Sitzreihen)
- Peugeot Partner Kastenwagen
- Piaggio Porter Kastenwagen
- Puch G Kastenwagen (Baumuster 4)
- Renault Espace J66 DK (mit zwei Sitzreihen)
- Renault Express Kastenwagen
- Renault Kangoo FC
- Renault Kangoo Grande FC
- Renault Master FD
- Renault Master Kastenwagen
- Renault Master Kasten – JD (mit zwei Sitzreihen)
- Renault Trafic – DK (mit zwei Sitzreihen)
- Renault Trafic Kastenwagen
- Seat Inca Van
- Seat Terra LKW
- Skoda 795 Van Plus
- Skoda Foman Praktik 135 Ausf. 785L 136B-Hochdach
- Subaru Domingo Van
- Suzuki Carry Van
- Talbot City-Laster
- Toyota Hi Ace Kastenwagen
- Toyota Lite Ace Kastenwagen
- VW Caddy Kastenwagen
- VW LT Kasten- und Hochraum-Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- VW Transporter Kasten- und Hochraum-Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- VW Transporter Winner
- VW TransVan (mit zwei Sitzreihen)
Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002
Es handelt sich hiebei um Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt wurden.
Fahrzeuge, die schon unter „Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996“ angeführt sind, sind unverändert vorsteuerabzugsberechtigt.- Chevrolet Kalos (2 Seitentüren)
- Chrysler Voyager Cargo (4 Seitentüren)
- Citroen C1 Profi (2 Seitentüren)
- Citroen C2 Profi (2 Seitentüren)
- Citroen C5 Profi (4 Seitentüren)
- Citroen Nemo (2, 3 oder 4 Seitentüren)
- Citroen Picasso Profi (4 Seitentüren)
- Citroen Saxo Profi (2 Seitentüren)
- Citroen Xsara Profi (4 Seitentüren)
- Dacia Dokker Van (3 Seitentüren)
- Dacia Duster Van (4 Seitentüren)
- Dacia Logan MCV Fiskal (4 Seitentüren)
- Dacia Logan Van (4 Seitentüren)
- Dacia Sandero Fiskal (2 Seitentüren)
- Dodge Nitro Cargo (4 Seitentüren)
- Fiat Panda Van 4×4
- Fiat Punto 188 (2 Seitentüren)
- Fiat Punto 199 (2 Seitentüren)
- Fiat Sedici Type FY
- Fiat Stilo (2 Seitentüren)
- Ford Fiesta Van (2 Seitentüren)
- Ford Focus Van (2 oder 4 Seitentüren)
- Ford Focus Van Traveller (4 Seitentüren)
- Ford Transit Connect (kurzer und langer Radstand) (2, 3 oder 4 Seitentüren)
- Hyundai i30 (Hatchback) LKW (2 oder 4 Seitentüren)
- Hyundai Santa Fe LKW (4 Seitentüren)
- Hyundai Terracan LKW (4 Seitentüren)
- Iveco Massif LKW (2 oder 4 Seitentüren)
- Jeep Cherokee Cargo (4 Seitentüren)
- Jeep Commander Cargo (4 Seitentüren)
- Jeep Grand Cherokee Cargo (4 Seitentüren)
- Jeep Wrangler Cargo (2 Seitentüren)
- Jeep Wrangler Cargo Unlimited (4 Seitentüren)
- KIA Carens LKW (4 Seitentüren)
- KIA cee’d Typ ED SW (4 Seitentüren)
- KIA cee’d Typ JD SW (2 Seitentüren)
- KIA cee’d Typ JD SW (4 Seitentüren)
- KIA Sorento JC (4 Seitentüren)
- KIA Soul EV/5-türig (4 Seitentüren)
- KIA Sportage JE (4 Seitentüren)
- KIA Sportage Typ SLS (4 Seitentüren)
- LADA 111 Rabota (4 Seitentüren)
- LADA Niva Taiga (2 Seitentüren)
- Land Rover Defender 90 Hard Top (HT)-LKW (2 Seitentüren)
- Land Rover Freelander Td4 3DR-LKW (2 Seitentüren)
- Land Rover LA (Discovery) LKW (4 Seitentüren)
- Land Rover LF/LKW (Freelander 2 LKW) (4 Seitentüren)
- Mahindra Type M 540 SU4BU THAR – LKW geschlossener Aufbau
- Mazda Premacy Van (4 Seitentüren)
- Mega Multitruck Kastenwagen (2 Seitentüren)
- Mercedes-Benz Citan (415)
- Mercedes-Benz G Kastenwagen (2 oder 4 Seitentüren)
- Mercedes-Benz Vaneo Company (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Colt Van (2 Seitentüren)
- Mitsubishi i-MiEV Van (2 Seitentüren)
- Mitsubishi Outlander LKW (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero MT LKW (2 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero MT Van (2 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero Pinin LKW (2 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero WG LKW (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero WG Van (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Space Star LKW (4 Seitentüren)
- Nissan Almera-N16 (2 Seitentüren)
- NISSAN e-NV200 (3 Seitentüren)
- Nissan Note-E11 (4 Seitentüren)
- Nissan Pathfinder R51 (4 Seitentüren)
- Nissan Patrol Y61 (2 oder 4 Seitentüren)
- Nissan Terrano R20 (2 oder 4 Seitentüren)
- Nissan X-Trail – T30 (4 Seitentüren)
- Nissan X-Trail – T31 (4 Seitentüren)
- Opel Corsa Van (2 Seitentüren)
- Opel Zafira Van (4 Seitentüren)
- Peugeot Bipper (2, 3 oder 4 Seitentüren)
- Peugeot iON LKW (Elektromotor) (2 Seitentüren)
- Peugeot 206 XA (2 Seitentüren)
- Peugeot 208 XA (2 Seitentüren)
- Peugeot 307 Break XA (4 Seitentüren)
- Peugeot 307 XA (2 Seitentüren)
- PT Cruiser Cargo (4 Seitentüren)
- Renault Clio-SB (2 Seitentüren)
- Renault Clio-SR (2 Seitentüren)
- Renault Kangoo LKW (3 oder 4 Seitentüren)
- Renault Laguna K74 SOC (4 Seitentüren)
- Renault Megane CM – SOC (2 Seitentüren)
- Renault Megane Ka Societe (4 Seitentüren)
- Renault Megane Km Societe (4 Seitentüren)
- Renault Megane Kz Societe (4 Seitentüren)
- Renault ZOE Van (2 Seitentüren)
- Seat Altea XL/Freetrack Cargo 5P-N1 (4 Seitentüren)
- Seat Ibiza-Cargo 6J-N1 (2 Seitentüren)
- Skoda 1U – LKW (Octavia) (4 Seitentüren)
- Skoda 5J – LKW (2 Seitentüren)
- Skoda 6Y – LKW (Fabia) (2 Seitentüren)
- Skoda Oktavia 1Z „Praktik“ (4 Seitentüren)
- SsangYong Korando LKW (2 Seitentüren)
- SsangYong Kyron LKW (4 Seitentüren)
- SsangYong Rexton LKW (4 Seitentüren)
- Suzuki Grand Vitara JT (Modell 2005) (2 oder 4 Seitentüren)
- Suzuki Grand Vitara XL7 2,0 TD (LKW) Type HT (4 Seitentüren)
- Suzuki Ignis 1,3 DDiS (LKW) Type MH (4 Seitentüren)
- Suzuki Jimny VU Type FJ (2 Seitentüren)
- Suzuki SX4 (LKW) Type EY (4 Seitentüren)
- Suzuki SX4 S-Cross LKW
- Suzuki Vitara 2,0 TD VU (Type ET-V04V.S) (2 Seitentüren)
- Think City Van (Elektromotor) (2 Seitentüren)
- Toyota Aygo VAN (Type Aygo AB1N)
- Toyota Corolla Van Type E12 (2 Seitentüren)
- Toyota Land Cruiser 300 Van Type J12 (2 oder 4 Seitentüren)
- Toyota Land Cruiser J15 Van (2 oder 4 Seitentüren)
- Toyota Proace (3 oder 4 Seitentüren)
- Toyota RAV 4 Van Type A2 (2 oder 4 Seitentüren)
- Toyota RAV4 Van Type XA3 (4 Seitentüren)
- Toyota Verso Van (Type AR2N – 4 Seitentüren)
- Toyota Yaris Verso Van (Type P2 – 4 Seitentüren)
- Volvo C30 City Van (2 Seitentüren)
- Volvo V40 Van (bis Modelljahr 2004) (4 Seitentüren)
- Volvo V50 Van (4 Seitentüren)
- Volvo V70 Van (bis Modelljahr 2010) (4 Seitentüren)
- Volvo XC 70 Fiskal (bis Modelljahr 2010) (4 Seitentüren)
- Volvo XC90 Van (bis Modelljahr 2010) (4 Seitentüren)
- VW 1K-LKW (Golf V) (2 Seitentüren)
- VW Fox City Van (VW 5Z-LKW) (2 Seitentüren)
- VW Golf City Van (2 Seitentüren)
- VW Golf Variant City Van (4 Seitentüren)
- VW Lupo City Van (2 Seitentüren)
- VW Polo City Van (2 Seitentüren)
- VW Up City Van (2 Seitentüren)
Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002
- Aixam Pick Up
- Chevrolet C/K (Silverado)
- Chevrolet Colorado
- Chevrolet S 10
- Dacia Logan Pick-Up
- Daewoo Pick Up Truck
- Daihatsu Hijet Pick Up und Kipper
- DFSK K01
- DFSK K01H
- DFSK K02
- DFSK V21
- DFSK V22
- Dodge Dakota
- Dodge Ram Pick Up3)
- Fiat Fiorino Pick Up
- Fiat Strada
- Ford F 150 Pick Up
- Ford Ranger Pick Up1)
- Ford Ranger Pick Up (USA)
- Isuzu D-Max
- Land Rover Defender 90, 110 und 130 Pick Up
- Mahindra Type BX5 SR 4 BU Bolero Doppel Kabine – offene Ladepritsche
- Mahindra Type BX5 SR 4 BU Bolero Single Kabine – offene Ladepritsche
- Mahindra GOA Doppel Kabine
- Mahindra GOA Single Kabine
- Mazda B2200
- Mazda B2500
- Mazda BT-50
- Mazda UN
- Mega Multitruck Pick Up, Kipper, Muldenkipper und Alu Pritsche
- Mercedes Benz G Pick Up
- Mercedes Benz G 6×6 Pick Up
- Mitsubishi L200 Pick Up
- Nissan Navara
- Nissan Pick Up
- Opel Campo
- Peugeot 504 Pick Up
- Piaggio Ape 50
- Piaggio Ape Classic
- Piaggio Ape TM
- Piaggio Porter Pick Up, Kipper und Muldenkipper
- Puch G Pick Up (Baumuster 5)
- Renault Express Pick Up
- Skoda Pick Up 797 Pritsche oder mit Kastenaufbau
- Skoda Pick Up 135 Pritsche oder mit Kastenaufbau
- SsangYong Actyon Sports
- Ssangyong FJP D4 – Musso Sports
- Suzuki Jimny (LKW) Type FJ
- Suzuki Samurai Pick Up
- Tata Xenon Single Kabine
- Tata Xenon Doppel Kabine lang²)
- Toyota Hi Lux
- Toyota Landcruiser Pick Up
- VW Amarok Pick Up
- VW Caddy
1) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen des Modells ab 2012 erfüllen nur die für den österreichischen Markt durch den Generalimporteur eingeführten Fahrzeuge die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens.
2) Es handelt sich um die durch den Generalimporteur umgebauten Fahrzeuge mit längerer Pritsche.
3)Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht.(BMF) – Anmerkung:
Soweit die angeführten Pritschenwagen mit Doppelkabine erhältlich sind, erfüllen sie ebenfalls die Voraussetzungen der Verordnungen (siehe jedoch den nachstehend angeführten Erlass des BMF, GZ BMF-010219/0265-VI/4/2007). Pritschenwagen, die sich von einem Klein-Autobus bzw. Kleinbus im Sinne der Verordnungen herleiten, sind generell als Lastkraftwagen einzustufen und sind daher in der Liste der Pritschenwagen nicht angeführt.
Steuerliche Behandlung von Pritschenwagen im Hinblick auf die geänderten Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Erlass des BMF, GZ BMF-010219/0265-VI/4/2007 vom 11.07.2007Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 1 der Verordnung aus 1996
Siehe jedoch auch „Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002“
- Citroen Jumpy Kombi
- Fiat Scudo Kombi
- Hyundai H-100 Bus
- Hyundai Starex
- Mitsubishi L300 Bus
- Mitsubishi L400 Bus
- Mitsubishi Space Gear
- Peugeot Expert Kombi
Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 2 der Verordnung aus 1996
Siehe jedoch auch „Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002“.
Bis 1996 ausgelaufene Modelle sind kursiv gedruckt.- Chevrolet Astro Van
- Chevrolet Sport Van
- Chevrolet Trans Sport
- Chrysler Grand Voyager
- Citroen Jumper Kombi
- Citroen C 25 Kombi
- Fiat Ducato Kombi
- Fiat Ducato Panorama
- Ford Tourneo
- Ford Transit Kombi und Busse
- GMC/Savanna
- Hyundai H-100 Bus (8-Sitzer, älteres Modell)
- Hyundai Starex (7-Sitzer)
- Hyundai Trajet Business
- Iveco Daily Combi und Iveco TurboDaily Combi
- KIA Carnival Super Station (ST)
- Mercedes Sprinter Kombi
- Mercedes Vito Kombi
- Mercedes V-Klasse
- Nissan Urvan
- Nissan Vanette Cargo Combi 8
- Nissan Vanette
- Opel Movano Combi
- Opel Vivaro Combi
- Peugeot Boxer Kombi und Luxusbus
- Peugeot J5/J9/J7 Bus
- Renault Grand Espace mit den Verankerungspunkten am Fahrzeugboden für die hinteren Sitze (nicht mit Gleitschienen)
- Renault Master JD – Kombi
- Renault Trafic Kombi
- Toyota Hi Ace Bus
- Toyota Previa
- Toyota Lite Ace Bus
- VW Caravelle, VW Caravelle GL, VW Caravelle Coach
- VW Combi CL
- VW FamilyVan
- VW LT Kombi
- VW Transporter Kombi
- VW Multivan
Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002
Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind.
Bis 2002 ausgelaufene Modelle sind kursiv gedruckt.- Chevrolet Astro Van
- Chevrolet Sport Van
- Chevrolet Trans Sport
- Chevrolet Uplander
- Chrysler Ram Van
- Chrysler Voyager
- Chrysler Grand Voyager
- Citroen Berlingo (Modelle ab 2009)
- Citroen C8
- Citroen C 25
- Citroen Evasion
- Citroen Jumper
- Citroen Jumpy
- DFSK V27
- Fiat Doblo (ab Modelljahr 2006)
- Fiat Ducato
- Fiat Scudo
- Fiat Ulysse
- Ford Aerostar
- Ford Galaxy
- Ford Grand Tourneo Connect4)
- Ford Mercury Villager
- Ford Tourneo
- Ford Tourneo Connect langer Radstand
- Ford Tourneo Custom
- Ford Transit
- Ford Transit Custom
- GAZ Gazelle
- GMC/Savanna
- Honda Shuttle
- Hyundai H-100
- Hyundai Starex
- Hyundai Trajet
- Isuzu WFR, WFS 53 und Midi
- Iveco Daily
- KIA Carnival
- Lancia Phedra
- Lancia Voyager
- Lancia Z
- Mazda E2000
- Mazda E2200
- Mazda MPV
- Mercedes-Benz Citan extralang (415)
- Mercedes Sprinter
- Mercedes Viano
- Mercedes Vito
- Mercedes-Benz Vito (447)
- Mercedes V-Klasse
- Mercedes 207, 208, 209, 210, 307, 309, 310 und MB 100
- Mercedes-Benz V-Klasse (447)
- Mitsubishi Grandis
- Mitsubishi L 300
- Mitsubishi L 400
- Mitsubishi Space Gear
- Mitsubishi Space Wagon ab Modelljahr 1999
- Nissan e-NV200
- Nissan Interstar
- Nissan NV200
- Nissan Primastar
- Nissan Serena C23
- Nissan Urvan
- Nissan Vanette
- Nissan Vanette Cargo
- Opel Combo (Modelle ab 2012)
- Opel Movano
- Opel Sintra
- Opel Vivaro
- Opel Vivaro Life
- Peugeot Boxer
- Peugeot Expert
- Peugeot Expert Tepee
- Peugeot Partner Tepee (Modelle ab 2009)
- Peugeot J5/J9/J7
- Peugeot 806
- Peugeot 807
- Pontiac TransSport
- Renault Espace (Modelle bis 2014)
- Renault Grand Espace
- Renault Grand Kangoo und Kangoo Maxi (Modelle ab 2012)
- Renault Master
- Renault Trafic
- Seat Alhambra
- SsangYong Rodius
- Toyota Avensis Verso
- Toyota Hi Ace
- Toyota Lite Ace
- Toyota Previa
- Toyota Sienna
- VW Caddy (alle Modelle)
- VW Caravelle
- VW Crafter
- VW Eurovan
- VW LT
- VW Multivan
- VW Sharan
- VW Transporter, TransVan, Combi CL
- VW Type 70
4) Auch in der Variante Ford Transit Connect Doppelkabine.
(BMF) – Anmerkung:
Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung und die dauernde Entnahme des Fahrzeuges sowie auch die Überlassung eines solchen Fahrzeuges an eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Betriebskostenbeiträge der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers als nicht steuerbare Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei diesen Fahrzeugen ohne Afa-Tangente anzusetzen. -
Infolge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 tritt für den Veranlagungszeitraum ab 1.1.2016 ein neuer Einkommensteuertarif (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) in Kraft. Die Einkommensteuer (Steuersatz) beträgt demgemäß wie folgt:
Für die ersten 11.000 €
0%
Für Einkommensteile über 11.000 € bis 18.000 €
25%
Für Einkommensteile über 18.000 € bis 31.000 €
35%
Für Einkommensteile über 31.000 € bis 60.000 €
42%
Für Einkommensteile über 60.000 € bis 90.000 €
48%
Für Einkommensteile über 90.000 €
50%
Für Einkommensteile über 1.000.000 € beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.
Berechnung der Einkommensteuer (ab 2016)
Einkommen
Formel
Bis 11.000 €
0
Über 11.000 € bis 18.000 €
(Einkommen – 11.000) x 1.750 / 7.000
Über 18.000 € bis 31.000 €
(Einkommen – 18.000) x 4.550 / 13.000 + 1.750
Über 31.000 € bis 60.000 €
(Einkommen – 31.000) x 12.180 / 29.000 + 6.300
Über 60.000 € bis 90.000 €
(Einkommen – 60.000) x 14.400 / 30.000 + 18.480
Über 60.000 € bis 1.000.000 €
(Einkommen – 90.000) x 455.000 / 910.000 + 32.880
Über 1.000.000 €
(Einkommen – 1.000.000) x 0,55 + 487.880
Berechnung der Einkommensteuer (vor 2016):
Bei einem Einkommen von Einkommensteuer 0 bis 11.000 0,- 11.000 bis 25.000 (Einkommen – 11.000) * 5.110 14.000 25.000 bis 60.000 (Einkommen – 25.000) * 15.125 35.000 + 5.110 über 60.000 (Einkommen – 60.000) * 50% + 20.235 -
Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2016 beträgt der Verkehrsabsetzbetrag 400 €. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
Pendlerrechner
Der Pendlerrechner ist unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mittels Eingabe weniger persönlicher Daten durchzuführen.
Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend.
Kleines Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar und Arbeitsweg mindestens 20 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 20 km
€ 58,-
€ 696,-
ab 40 km
€ 113,-
€ 1.356,-
ab 60 km
€ 168,-
€ 2.016,-
Großes Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar und Arbeitsweg mindestens 2 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 2 km
€ 31,-
€ 372,-
ab 20 km
€ 123,-
€ 1.476,-
ab 40 km
€ 214,-
€ 2.568,-
ab 60 km
€ 306,-
€ 3.672,-
Das kleine Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittelsmöglich und zumutbar ist.
Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss jedoch nicht nachgewiesen werden.Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Begünstigung steht auch behinderten ArbeitnehmerInnen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzen.
Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Seit 2013 besteht auch für Teilzeitbeschäftigte ein Anspruch auf Pendlerpauschale, d.h. für jene Beschäftigte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie das Pendlerpauschale zur Gänze. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Der Pendlereuro
Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zum Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten „großen“ und des „kleinen“ Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Jobticket für alle
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag ab 2016
Anstelle des Pendlerausgleichsbetrags steht ab 2016 – wie nachfolgend dargestellt – unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 € zu. Bei Einkommen zwischen 12.200 € und 13.000 € schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 € ein.
Voraussetzung
Einkommen
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Anspruch auf Pendlerpauschale
bis 12.200 €
690 €
Anspruch auf Pendlerpauschale
12.600 €
545 €
Anspruch auf Pendlerpauschale
ab 13.000 €
Kein Anspruch. Verkehrsabsetzbetrag 400 €.
SV-Rückerstattung anstelle von Pendlerzuschlag
Ab 2016 wird auch die sogenannte „Negativsteuer“ neu geregelt, wobei es anstelle der Negativsteuer zu einer SV-Rückerstattung kommt. Für Pendler – Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale – erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag von 400 € auf maximal 500 €. Die bisherige Begünstigung in Form des Pendlerzuschlags entfällt.
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Unter folgendem Link finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema „Preis- und Kostenindizes“ zusammengestellt von der Wirtschaftskammer Österreich
https://www.wko.at/Content.Node/Interessenvertretung/ZahlenDatenFakten/aktuelle_Indexstaende.html
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Damit die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, muss die Rechnung bestimmte Angaben enthalten.
Eingangsrechnung:
Rechnungen von Ihren Lieferanten.
Ausgangsrechnung:
Rechnungen an Ihre Kunden.Die Ausfertigung der Rechnungen unterliegt bestimmten Formalerfordernissen. Nachfolgende Angaben sind beim Rechnungsempfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!
Eine Rechnung über 400 € (ab 1.3.2014; davor 150 €) inkl. USt. hat gemäß §11 UStG folgende Punkte zu beinhalten:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
- bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 10.000,- übersteigt, ist die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz / Sitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt / eine Betriebsstätte hat UND der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
- das Entgelt für die Lieferung / die sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass für diese Lieferung / sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
- Den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag; Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag mit dem Durchschnittskurs umzurechnen, den der Bundesministers für Finanzen für den Zeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, festgesetzt hat. Alternativ dazu darf auch der letzte, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs verwendet werden. Weiters ist der Unternehmer berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode angewendet wird. Der Vorsteuerabzug bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt.
- Das Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis „Lieferdatum=Rechnungsdatum“)
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- UID-Nummer des Unternehmers, sofern er im Inland Lieferungen / sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 € (ab 1.3.2014; davor 150 €) nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:
- Ausstellungsdatum
- Name und Anschrift des liefernden / leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände / Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung / der sonstigen Leistung / Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
- Entgelt und der Steuerbetrag
- Steuersatz
Weiters ist darauf zu achten, dass Eingangsrechnungen, die Sie als Unternehmer erhalten, ebenfalls diese Rechnungsmerkmale enthalten. Nur dann berechtigen sie zu einem Vorsteuerabzug.
Fehlerhafte Rechnungen bzw. Rechnungen, die den USt-Vorschriften nicht entsprechen, müssen vom Lieferanten korrigiert werden.
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Seit 1.8.2008 besteht keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Schenkungen über einem bestimmten Betrag sind jedoch meldepflichtig.
Meldepflichtig sind grundsätzlich alle
- Schenkungen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
- Zweckzuwendungen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG
Die Meldepflicht besteht beim Erwerb von
- Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
- Betrieben und Teilbetrieben, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder
- beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen
In allen Fällen muss der Erwerber oder der Geschenkgeber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.
Nicht angezeigt werden müssen:
- Schenkungen unter Angehörigen bis 50.000 €. Bei Schenkungen innerhalb eines Jahres darf der gemeine Wert aller Schenkungen diesen Betrag nicht übersteigen.
- Schenkungen unter anderen Personen bis 15.000 €. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren Erwerbe von derselben Person dürfen die gemeinen Werte dieser Erwerbe 15.000 € nicht übersteigen.
- Bestimmte Schenkungen gemäß § 15 ErbStG
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
- Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken (allerdings Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
Zur Anzeige verpflichtet sind folgende Personen:
- Erwerber
- Geschenkgeber
- Rechtsanwalt / Notar
Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Sie ist elektronisch an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.
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Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Allerdings waren schon länger Spenden an bestimmte Einrichtungen der Forschung und Erwachsenenbildung sowie seit 2009 Spenden an bestimmte mildtätige und der Katastrophenhilfe dienende Vereine und Einrichtungen, steuerlich absetzbar. Seit 2012 sind auch Spenden an Tierschutzvereine und an Tierheime sowie an freiwillige Feuerwehren steuerlich abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge, das sind solche, die eine Teilnahme am Vereinsleben ermöglichen, sind nicht abzugsfähig. Davon zu unterscheiden ist eine reine Fördermitgliedschaft; diese Beiträge gelten als Spenden.
Spenden können entweder aus dem Betriebsvermögen erfolgen und bilden sodann Betriebsausgaben oder sie können als private Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei diesen Zuwendungen ist zu beachten, dass die Spende – soll sie abzugsfähig sein – maximal 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres (unter Anrechnung von Unternehmensspenden) betragen darf.
Begünstigte Spendenemfänger für Forschung und Erwachsenenbildung
Spenden an folgende solcher Einrichtungen können steuerlich abgesetzt werden:
Diese Liste findet sich auf der BMF-Homepage: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.aspGesetzlich ausdrücklich vorgesehene begünstigte Spendenempfänger
Abzugsfähig sind Zuwendungen zur Durchführung von
- Forschungsaufgaben oder
- der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben an folgende Einrichtungen:
- Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen
- durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind
- die Österreichische Akademie der Wissenschaften
- diesen Einrichtungen vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht
Zuwendungen an:
- die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben
- Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Museen von privaten Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen (in der Regel finden Sie einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung auf der Website des jeweiligen Museums)
- das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds (§33 Abs.1 DenkmalschutzG)
- Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist
- die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
- Freiwillige Feuerwehren
- Landesfeuerwehrverbände
Liste der begünstigten Spendenempfänger für mildtätige Zwecke sowie für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
Neben diesen vom Gesetz genannten spendenbegünstigten Einrichtungen besteht auch für andere Einrichtungen in den oben angeführten Bereichen die Möglichkeit, eine Bestätigung vom Finanzamt einzuholen. Mit dieser Bestätigung wird die jeweilige Einrichtung als spendenbegünstigte Einrichtung behandelt mit der Konsequenz, dass Spenden an derartige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind. Eine Liste aller Einheiten ist unter nachfolgendem Link abzurufen.
https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Ausweitungen durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 kommt es ab 2016 zur Ausweitung des Empfängerkreises von Spenden aus dem Betriebsvermögen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird auf Spenden an kulturelle Einrichtungen und wissenschaftliche Fonds ausgeweitet.
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Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland können von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei ausgezahlt werden. Steuerfreie Tagesgelder können generell auch nach Kalendertagen abgerechnet werden, bei Auslandsreisen steht – vergleichbar der Aliquotierung im Inland – ab einer Reisedauer von 3 Stunden für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Landessatzes zu.
Nächtigungskosten inkl. Frühstück können auch laut Belegen im tatsächlich entstandenen Ausmaß steuerfrei abgegolten werden.
Nachfolgend die Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Gebührenstufe 3 (BGBl. Nr. 424/2001):
Europa Land Tages-
gebührNächtigungs-
gebührAlbanien
27,9 €
20,9 €
Belarus
36,8 €
31,0 €
Belgien
35,3 €
22,7 €
Brüssel
41,4 €
32,0 €
Bosnien- Herzigowina
31,0 €
23,3 €
Bulgarien
31,0 €
22,7 €
Dänemark
41,4 €
41,4 €
Deutschland und österreichische
Zollausschlussgebiete35,3 €
27,9 €
Grenzorte
30,7 €
18,1 €
Estland
36,8 €
31,0 €
Finnland
41,4 €
41,4 €
Frankreich
32,7 €
24,0 €
Paris und Straßburg
35,8 €
32,7 €
Griechenland
28,6 €
23,3 €
Großbritannien und Nordirland
36,8 €
36,4 €
London
41,4 €
41,4 €
Irland
36,8 €
33,1 €
Island
37,9 €
31,4 €
Italien
35,8 €
27,9 €
Rom und Mailand
40,6 €
36,4 €
Grenzorte
30,7 €
18,1 €
Jugoslawien
31,0 €
23,3 €
Kroatien
31,0 €
23,3 €
Lettland
36,8 €
31,0 €
Liechtenstein
30,7 €
18,1 €
Litauen
36,8 €
31,0 €
Luxemburg
35,3 €
22,7 €
Malta
30,1 €
30,1 €
Niederlande
35,3 €
27,9 €
Norwegen
42,9 €
41,4 €
Polen
32,7 €
25,1 €
Portugal
27,9 €
22,7 €
Rumänien
36,8 €
27,3 €
Russische Föderation
36,8 €
31,0 €
Moskau
40,6 €
31,0 €
Schweden
42,9 €
41,4 €
Schweiz
36,8 €
32,7 €
Grenzorte
30,7 €
18,1 €
Slowakei
27,9 €
15,9 €
Pressburg
27,9 €
15,9 €
Slowenien
31,0 €
23,3 €
Grenzorte
27,9 €
15,9 €
Spanien
34,2 €
30,5 €
Tschechien
31,0 €
24,4 €
Grenzorte
27,9 €
15,9 €
Türkei
31,0 €
36,4 €
Ukraine
36,8 €
31,0 €
Ungarn
26,6 €
26,6 €
Budapest
31,0 €
26,6 €
Grenzorte
26,6 €
18,1 €
Zypern
28,6 €
30,5 €
Afrika Land Tages-
gebührNächtigungs-
gebührÄgypten
37,9 €
41,4 €
Algerien
41,4 €
27,0 €
Angola
43,6 €
41,4 €
Äthiopien
37,9 €
41,4 €
Benin
36,2 €
26,6 €
Burkina Faso
39,2 €
21,1 €
Burundi
37,9 €
37,9 €
Côte d‘lvoire
39,2 €
32,0 €
Demokrat. Republik Kongo
47,3 €
33,1 €
Dschibuti
45,8 €
47,3 €
Gabun
45,8 €
39,9 €
Gambia
43,6 €
30,1 €
Ghana
43,6 €
30,1 €
Guinea
43,6 €
30,1 €
Kamerun
45,8 €
25,3 €
Kap Verde
27,9 €
19,6 €
Kenia
34,9 €
32,0 €
Liberia
39,2 €
41,4 €
Libyen
43,6 €
36,4 €
Madagaskar
36,4 €
36,4 €
Malawi
32,7 €
32,7 €
Mali
39,2 €
31,2 €
Marokko
32,7 €
21,8 €
Mauretanien
33,8 €
31,2 €
Mauritius
36,4 €
36,4 €
Mosambik
43,6 €
41,4 €
Namibia
34,9 €
34,0 €
Niger
39,2 €
21,1 €
Nigeroa
39,2 €
34,2 €
Republik Kongo
39,2 €
26,8 €
Ruanda
37,9 €
37,9 €
Sambia
37,1 €
34,0 €
Senegal
49,3 €
31,2 €
Seychellen
36,4 €
36,4 €
Sierra Leone
43,6 €
34,2 €
Simbabwe
37,1 €
34,0 €
Somali
32,7 €
29,0 €
SüdAfrika
34,9 €
34,0 €
Sudan
43,6 €
41,4 €
Tansania
43,6 €
32,0 €
Togo
36,2 €
26,6 €
Tschad
36,2 €
26,6 €
Tunesien
36,2 €
29,2 €
Uganda
41,4 €
32,0 €
ZentralAfrikanische Republik
39,2 €
29,0 €
Amerika Land Tages-
gebührNächtigungs-
gebührArgentinien
33,1 €
47,3 €
Bahamas
48,0 €
30,5 €
Barbados
51,0 €
43,6 €
Bolivien
26,6 €
25,1 €
Brasilien
33,1 €
36,4 €
Chile
37,5 €
36,4 €
Costa Rica
31,8 €
31,8 €
Dominikanische Republik
39,2 €
43,6 €
Ecuador
26,6 €
21,6 €
El Salvador
31,8 €
26,2 €
Guatemala
31,8 €
31,8 €
Guyana
39,2 €
34,2 €
Haiti
39,2 €
27,7 €
Honduras
31,8 €
27,0 €
Jamaika
47,1 €
47,1 €
Kanada
41,0 €
34,2 €
Kolumbien
33,1 €
35,1 €
Kuba
54,1 €
27,7 €
Mexiko
41,0 €
36,4 €
Nicaragua
31,8 €
36,4 €
Niederländische Antillen
43,6 €
27,7 €
Panama
43,6 €
36,4 €
Paraguay
33,1 €
25,1 €
Peru
33,1 €
25,1 €
Suriname
39,2 €
25,1 €
Trinidas und Tobago
51,0 €
43,6 €
Uruguay
33,1 €
25,1 €
USA
52,3 €
42,9 €
New York und Washington
65,4 €
51,0 €
Venezuela
39,2 €
35,1 €
Asien Land Tages-
gebührNächtigungs-
gebührAfghanistan
31,8 €
27,7 €
Armenien
36,8 €
31,0 €
Aserbaidschan
36,8 €
31,0 €
Bahrain
54,1 €
37,5 €
Bangladesch
31,8 €
34,2 €
Brunei
33,1 €
42,1 €
China
35,1 €
30,5 €
Georgien
36,8 €
31,0 €
Hongkong
46,4 €
37,9€
Indien
31,8 €
39,9 €
Indonesien
39,2 €
32,0 €
Irak
54,1 €
36,4 €
Iran
37,1 €
29,0 €
Israel
37,1 €
32,5 €
Japan
65,6 €
42,9 €
Jemen
54,1 €
37,5 €
Jordanien
37,1 €
32,5 €
Kambodscha
31,4 €
31,4 €
Kasachstan
36,8 €
31,0 €
Katar
54,1 €
37,5 €
Kirgisistan
36,8 €
31,0 €
Korea, Demokratische Volksrepublik
32,5 €
32,5 €
Korea, Republik
45,3 €
32,5 €
Kuwait
54,1 €
37,5 €
Laos
31,4 €
31,4 €
Libanon
31,8 €
35,1 €
Malaysia
43,6 €
45,1 €
Mongolei
29,4 €
29,4 €
Myanmar
29,4 €
29,4 €
Nepal
31,8 €
34,2 €
Oman
54,1 €
37,5 €
Pakistan
27,7 €
25,1 €
Philipphinen
32,5 €
32,5 €
Saudi-Arabien
54,1 €
37,5 €
Singapur
43,6 €
44,7 €
Sri Lanka
31,8 €
32,7 €
Syrien
32,7 €
29,0 €
Tadschikistan
36,8 €
31,0 €
Taiwan
39,2 €
37,5 €
Thailand
39,2 €
42,1 €
Turkmenistan
36,8 €
31,0 €
Usbekistan
36,8 €
31,0 €
Vereinigte Arabische Emirate
54,1 €
37,5 €
Vietnam
31,4 €
31,4 €
Australien Land Tages-
gebührNächtigungs-
gebührAustralien
47,3 €
39,9 €
Neuseeland
32,5 €
36,4 €
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Tagesgeld – für 24 Stunden € 26,40 – länger als 3 Stunden, für jede angefangene Stunde 1/12 (maximal € 26,40) € 2,20 – Kürzung für ein Arbeitsessen, auch wenn das Tagesgeld weniger als € 26,40 ist, je
(Das Arbeitsessen muss jedenfalls der Werbung dienen)€ 13,20 Nächtigungsgeld – ohne Nachweis inkl. Frühstück € 15,00 – nach Belegabrechnung – voller Kostenersatz ohne Haushaltsersparnis Tagesgelder
Tagesgelder sollen den anfallenden Verpflegungsmehraufwand von Reisen (Entfernung von mehr als 25 km) abdecken. Sie sind mit einem Pauschalbetrag von bis zu 26,40 € pro Tag als Werbungskosten / Betriebsausgaben abzugsfähig.
Steuerfreie Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal 26,4 € gelten für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr bzw. für Dienstreisen mit unzumutbarer täglicher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei täglicher Rückkehr nach 5 Tagen durchgehender (15 Tagen bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit) bzw. bei unzumutbarer täglicher Rückkehr bei 183 Tagen anzunehmen.
Für in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG angeführte Tätigkeiten können vom Arbeitgeber aufgrund lohngestalterischer Verpflichtungen Tagesgelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt werden. Es handelt sich dabei um Außendiensttätigkeiten, Fahrtätigkeiten, Baustellen- und Montagetätigkeiten, Arbeitskräfteüberlassung oder um die vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde. Steuerfreiheit ist bei der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde allerdings nur gegeben, wenn diese nicht von Dauer ist. Typische Beispiele sind ein Ausbildungsaufenthalt oder eine vorübergehende Vertretung.
Steuerfreie Tagesgelder können generell auch nach Kalendertagen abgerechnet werden, bei Auslandsreisen steht – vergleichbar der Aliquotierung im Inland – ab einer Reisedauer von 3 Stunden für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Landessatzes zu.Nächtigungsgelder
Nächtigungsgeld ist der Betrag, der bei Vorliegen eines Nächtigungsaufwandes im Rahmen einer Dienstreise anstelle der tatsächlichen Kosten ersetzt werden kann. Ersetzt werden können vom Arbeitgeber daher entweder die Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe oder ein Pauschalbetrag von 15,00 €. Voraussetzung für die Geltendmachung von Nächtigungsgeld als Werbungskosten ist, dass eine tatsächliche Nächtigung erfolgt und dem Arbeitnehmer dafür Kosten entstanden sind, welche vom Arbeitgeber nicht in der tatsächlichen Höhe ersetzt werden. Betriebsausgaben bilden entweder die tatsächlichen Kosten der Nächtigung oder das pauschale Nächtigungsgeld.
Seit 1.1.2009 kann der Arbeitgeber die pauschalen Nächtigungsgelder – soweit sie nicht nach § 26 Z 4 EStG zu berücksichtigen sind (Dienstreise) – auch für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes und Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz steuerfrei auszahlen. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde kann das Nächtigungsgeld für sechs Monate steuerfrei ausgezahlt werden.
Tatsächlich nachgewiesene Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden. Pauschal ist ein Nächtigungsgeld (auch ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigung) von 15 € pro Nacht möglich. Allerdings ist bei Dienstreisen mit nicht täglich zumutbarer Rückreise (> 120 km) nach 6 Monaten ein Entstehen eines Mittelpunkts der Tätigkeit anzunehmen, sodass ab dem 7.Monat Steuerpflicht des pauschalen Nächtigungsgeldes eintritt.
Abrechnung des steuerfreien Taggeldes als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Im Falle von als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Taggeldern ist eine Kalendertagsabrechnung nicht mehr möglich (Einfügung von: „Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu“ in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EStG). Die bisherige Aliquotierung bleibt weiterhin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienstreise nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neuregelung daher von Nachteil.
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Jänner Fälligkeiten 15.1. USt für November 2018
Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2018Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 16.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2018 für geringfügig Beschäftigte Februar Fälligkeiten 15.2. USt für Dezember 2018 bzw. 4.Quartal.
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel28.2. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2018 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2018 28.2. Jahreslohnzettelübermittlung 2018 per ELDA und Beitragsgrundlagennachweis an die Gebietskrankenkasse – bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aber schon früher 28.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten 28.2. Meldepflicht von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Fälligkeiten 15.3. USt für Jänner
Lohnabgaben für FebruarFristen und Sonstiges 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2018 bei Stadtkasse/Gemeinde April Fälligkeiten 18.4. USt für Februar
Lohnabgaben für MärzMai Fälligkeiten 15.5. USt für März bzw. 1.Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel31.5. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 2.5. Abgabe der Steuererklärungen 2018 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Juni Fälligkeiten 16.6 USt für April
Lohnabgaben für MaiFristen und Sonstiges 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2018 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline bis 30.6 Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2018 aus Nicht-EU-Ländern Juli Fälligkeiten 17.7. USt für Mai
Lohnabgaben für JuniAugust Fälligkeiten 16.8. USt für Juni bzw. 2.Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel31.8. Pflichtversicherung SVA September Fälligkeiten 15.9. USt für Juli
Lohnabgaben für AugustFristen und Sonstiges Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2018 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30. Juni (via FinanzOnline). Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2018 Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2019 für Einkommen- und Körperschaftsteuer Oktober Fälligkeiten 16.10. USt für August
Lohnabgaben für SeptemberFristen und Sonstiges ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2018 bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides November Fälligkeiten 15.11. USt für September bzw. 3.Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel30.11. Pflichtversicherung SVA Dezember Fälligkeiten 15.12. USt für Oktober
Lohnabgaben für NovemberFristen und Sonstiges bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich)der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2013 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab -
EU – Online UID-Nummernabfrage
Unter folgendem Link können Sie eine UID-Nummer überprüfen. Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt.
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/Qualifiziertes UID-Bestätigungsverfahren (Stufe 2)
Seit 1.7.2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage über FinanzOnline durchzuführen. Soweit ihm dies mangels technischer Voraussetzungen (zB mangels Internetzugangs) oder bei technischen Problemen nicht möglich ist, können Bestätigungsanfragen an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt (Umsatzsteuerfinanzamt) gestellt werden.
Hinweis: Die qualifizierte Bestätigungsanfrage über FinanzOnline ist nur dann wirksam, wenn Name und Anschrift des Inhabers der UID angezeigt werden.
Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Der Ausdruck erfolgt durch den Abfragenden selbst. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Massenabfragen von UID-Nummern sind seit 1.7.2011 mit einem Webservice über FinanzOnline möglich.
Darüberhinaus besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen Selbstabfrage über den EU-Server.
Hinweis: Beide Abfragemöglichkeiten (FinanzOnline und EU-Server) stehen Ihnen auch zur Bestätigung der österreichischen UID einer anderen österreichischen Unternehmerin/eines anderen österreichischen Unternehmers zur Verfügung.
Weitere Informationen können Sie folgender Seite des Bundesministeriums für Finanzen entnehmen:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/UID-und-ZM.html -
Inflation VPI 2015 VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2015 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Ø ’16 0,9 100,9 111,7 122,3 135,2 142,3 186,1 289,2 507,5 646,7 Ø ’15 0,9 100,0 110,7 121,2 134,0 141,0 184,4 286,6 503,0 640,9 Ø ’14 1,7 109,7 120,1 132,8 139,7 182,7 284,1 498,5 635,1 Ø ’13 2,0 107,9 118,2 130,7 137,5 179,8 279,6 490,6 625,1 Ø ’12 2,4 105,8 115,9 128,2 134,8 176,3 274,1 481,0 612,8 Ø ’11 3,3 103,3 113,1 125,0 131,6 172,0 267,4 469,3 598,0 Ø ’10 1,9 109,5 121,1 127,4 166,6 259,0 454,5 579,1 Ø ’09 0,5 107,5 118,9 125,2 163,7 254,4 446,5 568,8 Ø ’08 3,2 107,0 118,3 124,5 162,8 253,1 444,2 565,9 Ø ’07 2,2 103,7 114,6 120,6 157,8 245,2 430,4 548,3 Ø ’06 1,5 101,5 112,2 118,1 154,4 240,0 421,2 536,7 Ø ’05 2,3 110,6 116,4 152,2 236,6 415,2 529,0 Ø ’04 2,1 108,4 113,7 148,8 231,2 405,9 517,1 Ø ’03 1,3 105,9 111,4 145,8 226,6 397,7 506,6 Ø ’02 1,8 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9 Ø ’01 2,7 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø ’00 2,3 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Inflation VPI 2015 VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2015 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’16 1,4 102,1 113,0 123,7 136,8 144,0 188,3 292,6 513,6 654,4 Nov. ’16 1,3 101,6 112,5 123,1 136,1 143,3 187,4 291,2 511,0 651,2 Okt. ’16 1,3 101,5 112,4 123,0 136,0 143,1 187,2 290,9 510,5 650,5 Sep. ’16 0,9 101,2 112,0 122,7 135,6 142,7 186,6 290,0 509,0 648,6 Aug. ’16 0,6 100,5 111,3 121,8 134,7 141,7 185,3 288,0 505,5 644,1 Jul. ’16 0,6 100,7 111,5 122,0 134,9 142,0 185,7 288,6 506,5 645,4 Jun. ’16 0,6 101,1 111,9 122,5 135,5 142,6 186,4 289,8 508,5 647,9 Mai ’16 0,6 101,0 111,8 122,4 135,3 142,4 186,2 289,5 508,0 647,3 Apr. ’16 0,5 100,7 111,5 122,0 134,9 142,0 185,7 288,6 506,5 645,4 Mär. ’16 0,7 100,7 111,5 122,0 134,9 142,0 185,7 288,6 506,5 645,4 Feb. ’16 1,0 99,9 110,6 121,1 133,9 140,9 184,2 286,3 502,5 640,3 Jän. ’16 1,2 99,8 110,5 121,0 133,7 140,7 184,0 286,0 502,0 639,6 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’15 1,0 111,4 122,0 134,9 141,9 185,6 288,5 506,3 645,1 Nov. ’15 0,6 111,0 121,5 134,4 141,4 184,9 287,5 504,5 642,8 Okt. ’15 0,7 110,9 121,4 134,3 141,3 184,8 287,2 504,0 642,2 Sep. ’15 0,7 111,0 121,5 134,4 141,4 184,9 287,5 504,5 642,8 Aug. ’15 1,0 110,6 121,1 133,9 140,9 184,3 286,5 502,7 640,5 Jul. ’15 1,2 110,8 121,3 134,2 141,2 184,6 287,0 503,6 641,6 Jun. ’15 1,0 111,2 121,8 134,7 141,7 185,3 288,0 505,4 644,0 Mai ’15 1,0 111,1 121,7 134,5 141,5 185,1 287,7 504,9 643,4 Apr. ’15 1,0 110,8 121,3 134,2 141,2 184,6 287,0 503,6 641,6 Mär. ’15 1,0 110,7 121,2 134,1 141,0 184,4 286,7 503,1 641,1 Feb. ’15 0,8 109,4 119,8 132,5 139,4 182,3 283,3 497,2 633,5 Jän. ’15 0,7 109,1 119,5 132,1 139,0 181,8 282,6 495,9 631,8 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’14 1,0 110,3 120,8 133,6 140,5 183,8 285,7 501,3 638,7 Nov. ’14 1,7 110,3 120,8 133,6 140,5 183,8 285,7 501,3 638,7 Okt. ’14 1,6 110,1 120,6 133,3 140,3 183,4 285,2 500,4 637,6 Sept. ’14 1,6 110,2 120,7 133,5 140,4 183,6 285,4 500,9 638,2 Aug. ’14 1,7 109,5 119,9 132,6 139,5 182,4 283,6 497,7 634,1 Jul. ’14 1,8 109,5 119,9 132,6 139,5 182,4 283,6 497,7 634,1 Jun. ’14 1,9 110,1 120,6 133,3 140,3 183,4 285,2 500,4 637,6 Mai ’14 1,8 110,0 120,5 133,2 140,1 183,3 284,9 500,0 637,0 Apr. ’14 1,7 109,7 120,1 132,8 139,8 182,8 284,1 498,6 635,3 Mar. ’14 1,7 109,6 120,0 132,7 139,6 182,6 283,9 498,1 634,7 Feb. ’14 1,5 108,5 118,8 131,4 138,2 180,8 281,0 493,1 628,3 Jän. ’14 1,6 108,3 118,6 131,2 138,0 180,4 280,5 492,2 627,2 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’13 1,9 109,2 119,6 132,2 139,1 181,9 282,8 496,3 632,4 Nov. ’13 1,4 108,5 118,8 131,4 138,2 180,8 281,0 493,1 628,3 Okt. ’13 1,4 108,4 118,7 131,3 138,1 180,6 280,8 492,7 627,7 Sept. ’13 1,7 108,5 118,8 131,4 138,2 180,8 281,0 493,1 628,3 Aug. ’13 1,8 107,7 117,9 130,4 137,2 179,4 278,9 489,5 623,7 Jul. ’13 2,0 107,6 117,8 130,3 137,1 179,3 278,7 489,0 623,1 Jun. ’13 2,2 108,1 118,4 130,9 137,7 180,1 280,0 491,3 626,0 Mai ’13 2,3 108,1 118,4 130,9 137,7 180,1 280,0 491,3 626,0 Apr. ’13 2,0 107,8 118,2 130,7 137,5 179,8 279,5 490,4 624,8 Mär. ’13 2,3 107,7 118,0 130,5 137,3 178,6 279,2 490,0 624,3 Feb. ’13 2,5 106,9 117,1 129,5 136,2 178,1 276,9 485,9 619,1 Jän. ’13 2,7 106,6 116,7 129,1 135,8 177,6 276,1 484,5 617,3 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’12 2,8 107,2 117,4 129,8 136,6 178,6 277,6 487,2 620,8 Nov. ’12 2,8 107,0 117,2 129,6 136,3 178,3 277,1 486,3 619,6 Okt. ’12 2,8 106,9 117,1 129,5 136,2 178,1 276,9 485,9 619,1 Sept. ’12 2,7 106,7 116,8 129,2 135,9 177,8 276,4 485,9 617,9 Aug. ’12 2,2 105,8 115,9 128,1 134,8 176,3 274,0 480,9 612,7 Jul. ’12 2,1 105,5 115,5 127,8 134,4 175,8 273,2 479,5 611,0 Jun. ’12 2,2 105,8 115,9 128,1 134,8 176,3 274,0 480,9 612,7 Mai ’12 2,1 105,7 115,7 128,0 134,7 176,1 273,8 480,4 612,1 Apr. ’12 2,3 105,8 115,9 128,1 134,8 176,3 274,0 480,9 612,7 Mär. ’12 2,4 105,4 115,4 127,6 134,3 175,6 273,0 479,0 610,4 Feb. ’12 2,6 104,3 114,2 126,3 132,9 173,8 270,1 474,0 604,0 Jän. ’12 2,8 103,8 113,7 125,7 132,2 173,8 268,8 471,8 601,1 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’11 3,2 104,3 114,2 126,3 132,9 173,8 270,1 474,0 604,0 Nov. ’11 3,6 104,1 114,0 126,1 132,6 173,4 269,6 473,1 602,8 Okt. ’11 3,4 104,0 113,9 125,9 132,5 173,3 269,4 472,7 602,3 Sept. ’11 3,6 103,9 113,8 125,8 132,4 173,1 269,1 472,2 601,7 Aug. ’11 3,5 103,5 113,3 125,3 131,9 172,4 268,1 470,4 599,4 Jul. ’11 3,5 103,3 113,1 125,1 131,6 172,1 267,5 469,5 598,2 Jun. ’11 3,3 103,5 113,3 125,3 131,9 172,4 268,1 470,4 599,4 Mai. ’11 3,3 103,5 113,3 125,2 131,9 172,4 268,1 470,4 599,4 Apr. ’11 3,3 103,4 113,2 125,2 131,7 172,3 267,8 470,0 598,8 Mär. ’11 3,1 102,9 112,7 124,6 131,1 171,4 266,5 467,7 595,9 Feb. ’11 3,0 101,7 111,4 123,2 129,6 169,4 263,4 462,2 588,9 Jän. ’11 2,4 101,0 110,6 122,3 128,7 168,3 261,6 459,0 584,9 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’10 2,3 110,7 122,4 128,9 168,5 261,9 459,6 585,6 Nov. ’10 1,9 110,0 121,7 128,0 167,4 260,3 456,7 581,9 Okt. ’10 2,1 110,1 121,8 128,2 167,6 260,5 457,1 582,4 Sep. ’10 1,9 109,8 121,4 127,8 167,1 260,0 455,9 580,0 Aug. ’10 1,7 109,5 121,1 127,5 166,7 259,1 454,6 579,3 Juli ’10 1,9 109,3 120,9 127,2 166,4 258,6 453,8 578,2 Juni ’10 2,0 109,7 121,3 127,7 167,0 259,6 455,5 580,3 Mai ’10 1,9 109,7 121,3 127,7 167,0 259,6 455,5 580,3 Apr. ’10 2,0 109,6 121,2 127,6 166,8 259,3 455,1 579,8 Mär. ’10 2,0 109,3 120,9 127,2 166,4 258,6 453,8 578,2 Feb. ’10 1,0 108,1 119,6 125,8 164,5 255,8 448,8 571,8 Jän. ’10 1,2 107,9 119,3 125,6 164,2 255,3 448,0 570,8 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’09 1,0 108,2 119,7 125,9 164,7 256,0 449,2 572,4 Nov. ’09 0,7 108,0 119,4 125,7 164,4 255,5 448,4 571,3 Okt. ’09 0,2 107,8 119,2 125,5 164,1 255,1 447,6 570,3 Sep. ’09 0,1 107,8 119,2 125,5 164,1 255,1 447,6 570,3 Aug. ’09 0,3 107,7 119,1 125,4 163,9 254,8 447,2 569,7 Juli ’09 -0,3 107,3 118,7 124,9 163,3 253,9 445,5 567,6 Juni ’09 -0,1 107,6 119,0 125,2 163,8 254,6 446,8 569,2 Mai ’09 0,3 107,7 119,1 125,4 163,9 254,8 447,2 569,7 Apr. ’09 0,7 107,4 118,8 125,0 163,5 254,1 445,9 568,1 Mär. ’09 0,8 107,2 118,6 124,8 163,2 253,6 445,1 567,1 Feb. ’09 1,3 107,0 118,3 124,5 162,9 253,2 444,3 566,0 Jän. ’09 1,2 106,6 117,9 124,1 162,2 252,2 442,6 563,9 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’08 1,3 107,1 118,5 124,7 163,0 253,4 444,7 566,6 Nov. ’08 2,3 107,3 118,7 124,9 163,3 253,9 445,5 567,6 Okt. ’08 3,1 107,6 119,0 125,2 163,8 254,6 446,8 569,2 Sep. ’08 3,8 107,7 119,1 125,4 163,9 254,8 447,2 569,7 Aug. ’08 3,7 107,4 118,8 125,0 163,5 254,1 445,9 568,1 Juli ’08 3,8 107,6 119,0 125,2 163,8 254,6 446,8 569,2 Juni ’08 3,9 107,7 119,1 125,4 163,9 254,8 447,2 569,7 Mai ’08 3,7 107,4 118,8 125,0 163,5 254,1 445,9 568,1 Apr. ’08 3,3 106,7 118,0 124,2 162,4 252,5 443,0 564,4 Mär. ’08 3,5 106,4 117,7 123,8 161,9 251,7 441,8 562,9 Feb ’08 3,2 105,6 116,8 122,9 160,7 249,8 438,5 558,6 Jän. ’08 3,2 105,3 116,5 122,6 160,3 249,1 437,2 557,0 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’07 3,6 105,7 116,9 123,0 160,9 250,1 438,9 559,2 Nov. ’07 3,1 104,9 116,0 122,1 159,7 248,2 435,5 554,9 Okt. ’07 2,8 104,4 115,5 121,5 158,9 247,0 433,5 552,3 Sep. ’07 2,1 103,8 114,8 120,8 158,0 245,6 431,0 549,1 Aug. ’07 1,7 103,6 114,6 120,6 157,7 245,1 430,1 548,0 Juli ’07 2,1 103,7 114,7 120,7 157,8 245,4 430,6 548,6 Juni ’07 2,0 103,7 114,7 120,7 157,8 245,4 430,6 548,6 Mai ’07 2,0 103,6 114,6 120,6 157,7 245,1 430,1 548,0 Apr. ’07 1,8 103,3 114,2 120,2 157,2 244,4 428,9 546,5 Mär. ’07 1,8 102,8 113,7 119,7 156,5 243,2 426,8 543,8 Feb ’07 1,6 102,3 113,1 119,1 155,7 242,0 424,7 541,2 Jän. ’07 1,6 102,0 112,8 118,7 155,2 241,3 423,5 539,6 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’06 1,5 102,0 112,8 118,7 155,2 241,3 423,5 539,3 Nov. ’06 1,6 101,7 112,5 118,4 154,8 240,6 422,3 538,0 Okt. ’06 1,2 101,6 112,4 118,3 154,6 240,4 421,8 537,5 Sep. ’06 1,4 101,7 112,5 118,4 154,8 240,6 422,3 538,0 Aug. ’06 1,8 101,9 112,7 118,6 155,1 241,1 423,1 539,1 Juli ’06 1,5 101,6 112,4 118,3 154,6 240,4 421,8 537,5 Juni ’06 1,5 101,7 112,5 118,4 154,8 240,6 422,3 538,0 Mai ’06 1,7 101,6 112,4 118,3 154,6 240,4 421,8 537,5 Apr. ’06 1,7 101,5 112,3 118,1 154,5 240,1 421,4 536,9 Mär. ’06 1,0 101,0 111,7 117,6 153,7 239,0 419,4 534,3 Feb. ’06 1,2 100,7 111,4 117,2 153,3 238,3 418,1 532,7 Jän. ’06 1,2 100,4 111,0 116,9 152,8 237,5 416,9 531,1 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez. ’05 1,6 111,3 117,1 153,1 238,1 417,8 532,3 Nov. ’05 1,6 110,9 116,7 152,6 237,2 416,3 530,4 Okt. ’05 2,0 111,1 116,9 152,9 237,6 417,1 531,4 Sep. ’05 2,4 111,1 116,9 152,9 237,6 417,1 531,4 Aug. ’05 2,0 110,7 116,5 152,3 236,8 415,6 529,5 Juli ’05 2,2 110,5 116,2 152,0 236,4 414,8 528,5 Juni ’05 2,3 110,8 116,6 152,5 237,0 415,9 530,0 Mai ’05 2,3 110,4 116,1 151,9 236,1 414,4 528,0 Apr. ’05 2,6 110,2 115,9 151,6 235,7 413,7 527,1 Mär. ’05 2,9 110,5 116,2 152,0 236,4 414,8 528,5 Feb. ’05 2,8 110,0 115,7 151,4 235,3 412,9 526,1 Jän. ’05 2,9 109,7 115,4 150,9 234,6 411,8 524,7 Inflation VPI 2010 VPI 2005 VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr / Basis % 2010 2005 2000 1996 1986 1976 1966 1958 Dez ’04 2,9 109,6 115,3 150,8 234,4 411,4 524,2 Nov. ’04 2,6 109,1 114,8 150,1 133,4 409,6 521,8 Okt. ’04 2,6 108,9 114,6 149,8 232,9 408,8 520,9 Sep. ’04 2,1 108,5 114,1 149,3 232,1 407,3 519,0 Aug. ’04 2,3 108,5 114,1 149,3 232,1 407,3 519,0 Juli ’04 2,2 108,2 113,8 148,9 231,4 406,2 517,5 Juni ’04 2,3 108,3 113,9 149,0 231,7 406,6 518,0 Mai ’04 2,1 107,9 113,5 148,5 230,8 405,1 516,1 Apr. ’04 1,6 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7 Mär. ’04 1,5 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7 Feb. ’04 1,4 107,0 112,6 147,2 228,9 401,7 511,8 Jän. ’04 1,1 106,6 112,1 146,7 228,0 400,2 509,9 *) vorläufige Werte
Quelle: Statistik Austria
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Wie definiert das Gesetz Werbungskosten?
Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie kommen nur bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten vor. Zu diesen zählen Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit,
- Kapitalvermögen,
- Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstige Einkünfte.
Es muss ein (objektiver) Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bestehen. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Ausgaben werden nicht geprüft.
Erwachsen bei nichtselbständigen Einkünften Werbungskosten ist ohne Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich 132 € abzusetzen, ausgenommen es steht ein Pensionistenabsetzbetrag zu. Bestimmte Werbungskosten sind auf diesen Pauschbetrag nicht anzurechnen. Im Fall von höheren Werbungskosten können diese alternativ zum Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Werbungskosten:
Absetzung für Abnutzung:
Die AfA ist vom wirtschaftlichen Eigentümer geltend zu machen. Im Fall von Miteigentum wird die AfA aufgeteilt.
- Gebäude
Das Gebäude darf nicht zu einem Betriebsvermögen gehören (sonst: Betriebsausgaben). Der AfA sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Grund und Boden ist nicht abnutzbar, ein entsprechender Anteil ist daher auszuscheiden. Bei unentgeltlichem Erwerb ist die AfA des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% abgeschrieben werden. Das entspricht einer Nutzungsdauer von 66,6 Jahren. Eine kürzere Nutzungsdauer muss durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Für angeschaffte bebaute Grundstücke des Privatvermögens ist ein explizites pauschales Aufteilungsverhältnis von 40% für Grund und Boden und 60% für Gebäude vorgesehen. Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis kann im Einzelfall durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden.
Ab 2016 kann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u.a. bei der Absetzung für außergewöhnliche technische / wirtschaftliche Abnutzung eine gleichmäßige Verteilung auf 15 Jahre beantragt werden (zuvor war eine Verteilung auf 10 Jahre möglich).
- Sonstige Wirtschaftsgüter
Auch hier sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Beim unentgeltlichen Erwerb sind die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (s. Artikel „Betriebsausgaben Geringwertige Wirtschaftsgüter“) können sofort abgesetzt werden.
Abgaben:
Abgaben sind abzugsfähig, sofern sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einnahmen dienen. Umfasst sind lediglich regelmäßig wiederkehrende Abgaben (z.B. die Grundsteuer), nicht jedoch einmalige Abgaben wie die Grunderwerbsteuer, die zu den Anschaffungskosten zählt (s.o.: „Absetzung für Abnutzung“).
Aktentasche:
Eine überwiegend beruflich genutzte Aktentasche ist abzugsfähig.
Antiquitäten:
siehe Artikel „Betriebsausgaben Antiquitäten“
Arbeitsessen:
Arbeitsessen mit zumindest überwiegendem Werbecharakter sind zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Der Begriff der „Werbung“ ist nicht eindeutig definiert. Im Wesentlichen wird darunter verstanden, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation geboten werden muss. Es muss jedenfalls eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Ferner empfiehlt es sich, den Werbecharakter eines Arbeitsessens mittels Geschäftsunterlagen nachzuweisen.
Sonderfall Arbeitsessen im Zuge einer Reise:
Ein Arbeitsessen (mit Werbecharakter) auf einer Inlandsreise kürzt das Tagesgeld (s.u.: „Reisekosten“) um 13,20 €. Bei Auslandsreisen erfolgt keine Kürzung, bei zwei Arbeitsessen steht jedoch nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu.
Arbeitskleidung:
siehe Artikel „Betriebsausgaben Arbeitskleidung“
Arbeitsmittel:
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Arbeitsmittel weit auszulegen: Unter diesen Begriff fallen alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitgeber die Anschaffung des Arbeitsmittels anordnet.
Typische Arbeitsmittel sind etwa KFZ, Computer, Telefon, Internet, Fachliteratur (s.u.).
Arbeitszimmer:
siehe Artikel „Betriebsausgaben Arbeitszimmer“
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten:
Ausbildungskosten sind Kosten, die durch das Erlernen eines Berufes anfallen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.
Fortbildungskosten sind Ausgaben zum Zweck der Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Damit Abzugsfähigkeit gegeben ist, müssen auch Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen.
Eine absetzbare Umschulung liegt vor, wenn umfassende Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.
- Führerschein:
Kosten für einen PKW- oder Motorradführerschein zählen zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung und sind nicht abzugsfähig. Aufwendungen zum Erwerb eines LKW- oder Busführerscheins können Werbungskosten darstellen. - Sprachkurse:
Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung und ein konkreter Nutzen für den Beruf. Sprachkurse im Ausland können eine Studienreise darstellen. - Studiengebühren (Fachhochschule, Universität):
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine berufliche Tätigkeit neben dem Studium ausübt. Dazu zählen auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen. In Betracht kommt insbesondere eine Absetzung als umfassende Umschulung. - Eine Studienreise muss nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Wenn eine klare Trennung in berufliche und private Reiseabschnitte möglich ist dürfen die Fahrt- und Reisekosten aufgeteilt werden.
Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung liegt vor, wenn- Planung und Durchführung der Reise in einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgen oder sonst in einer Weise, welche die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt,
- der Steuerpflichtige Kenntnisse erwerben soll, die eine konkrete Verwendung in seinem Beruf zulassen,
- Reiseprogramm und Durchführung nur auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sind und
- allgemein interessierende Programmpunkte nur im Rahmen eines „normüblichen“ Freizeitausmaßes anfallen.
Die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten an den Arbeitgeber aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses stellt Werbungskosten dar. Bei noch aufrechtem Dienstverhältnis sind diese Werbungskosten in der Personalverrechnung zu berücksichtigen.
Berufsgruppenpauschale:
Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurden für bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze festgelegt, die statt des Werbungskostenpauschbetrages von 132 € (s.o.) gelten. Im Falle höherer Werbungskosten können alternativ die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Diese Berufsgruppen sind:
- Artisten
- Bühnenangehörige, Filmschauspieler
- Fernsehschaffende
- Journalisten
- Musiker
- Forstarbeiter, Förster und Berufsjäger im Revierdienst
- Hausbesorger
- Heimarbeiter
- Vertreter
- Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
Das Berufsgruppenpauschale wird im Weg der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht.
Betriebsratsumlage:
Es handelt sich ausdrücklich um Werbungskosten.
Bewerbungskosten:
Kosten für (auch erfolglose) Bewerbungen und Vorstellungsgespräche werden als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis. Auch Fahrtkosten bzw. Kilometergeld, Tag- und Nächtigungsgeld können geltend gemacht werden. Beim Taggeld ist zu beachten, dass dies nur dann zusteht, wenn eine Nächtigung erforderlich ist.
Bürgschaften:
Steht die Bürgschaft im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. der Sicherung der Anstellung) können Werbungskosten vorliegen. Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft werden in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt, weil ihre Begründung vorrangig als im Gesellschaftsverhältnis liegend angesehen wird, nicht in der Anstellung.
Computer:
In der Regel wird eine vierjährige Nutzungsdauer für einen Computer angenommen (s.o. „Absetzung für Abnutzung“). Die Kosten für einen (auch) beruflich genutzten Computer sind abzugsfähig. Der Anteil der privaten Nutzung ist aus den Werbungskosten auszuscheiden. Sofern sich der Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen befindet, nimmt die Finanzverwaltung eine private Nutzung von mindestens 40% an. Eine höhere berufliche Nutzung muss nachgewiesen werden.
Dauernde Lasten:
Dauernde Lasten ist ein Oberbegriff, unter den Renten und sonstige dauernde Lasten fallen. Eine Rente besteht in regelmäßigen Leistungen, die aufgrund eines Anspruches darauf geleistet werden. Renten sind nicht mit Ratenzahlungen gleichzusetzen, die Renten haben ein aleatorisches Moment, d.h. das Ende der Rentenzahlungen ist an ein ungewisses Ereignis gebunden (z.B.: Leibrente). Sonstige dauernde Lasten werden für einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre lang) geleistet. Sowohl bei Renten als auch bei sonstigen dauernden Lasten muss eine Verpflichtung zur Leistung bestehen.
Das Gesetz nennt dauernde Lasten ausdrücklich als Werbungskosten, sofern diese mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt. Soweit keine Werbungskosten vorliegen, können dauernde Lasten Sonderausgaben darstellen.
Dienstreisen:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann (Faustregel: ab ca. 120 km). Vom Arbeitgeber bezahlte Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder für eine Dienstreise sind steuerfrei, weil Reisekostenersätze keine Einkünfte für den Arbeitnehmer sind. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlich vorgesehenen, so bilden diese, die jeweiligen Grenzen übersteigenden Beträge, steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das lohnsteuerfreie Kilometergeld ist mit max. 30.000 km pro Kalenderjahr begrenzt. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.
Für Tagesgelder gilt grundsätzlich: Sie sind für Inlandsdienstreisen mit einem Betrag von 26,40 € pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern.
Nächtigungsgeld steht im Umfang der tatsächlichen Kosten der Nächtigung zu. Alternativ kann Nächtigungsgeld nach den gesetzlichen Sätzen geltend gemacht werden, das sind im Inland 15,00 € pro Nächtigung inklusive Frühstück.
(Differenz-)Werbungskosten können geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber keinen oder nicht den vollständigen Reisekostenersatz leistet.
Unterscheiden Sie Dienstreisen von Reisen (s.u.)!
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist (Richtwert für Entfernung ca. 120 km) und er daher eine Wohnung nahe seinem Arbeitsplatz nimmt, können die Aufwendungen für diese Wohnung (Miete, Betriebskosten, Einrichtung) grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein, eine Verlegung des Familienwohnsitzes muss unzumutbar sein. Ferner muss eine über die Nächtigungsfunktion hinausgehende Nutzung vorliegen. Eine Verlegung des gesamten Familienwohnsitzes gilt insbesondere dann als unzumutbar, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen.
Für eine Wohnung, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familie wohnen, können Kosten bis 2.200 € pro Monat (Miete und Betriebskosten) abgesetzt werden.
Im Fall der doppelten Haushaltsführung sind Kosten von Familienheimfahrten als Werbungskosten abzugsfähig, und zwar bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 306,00 €.
Expatriates:
Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. höchstens 5 Jahre in Österreich, ausländischer Arbeitgeber, kein Wohnsitz in Österreich innerhalb der letzten 10 Jahre) können Expatriates ein Werbungskostenpauschale (anstelle der tatsächlichen Werbungskosten) von bis zu 10.000 € jährlich geltend machen. Diese pauschalen Werbungskosten sind bereits in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten ist die Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung ratsam.
Fachliteratur:
Beruflich verwendete Fachliteratur (z.B. Bücher, Zeitschriften) sind Werbungskosten, sofern es sich nicht um allgemeinbildende Literatur oder Tageszeitungen handelt. Unter Umständen ist der wesentliche Inhalt der Werke bekanntzugeben.
Fahrtkosten:
Kosten für beruflich veranlasste Fahrten sind Werbungskosten, die in ihrer tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden können. Stattdessen kann jedoch auch das amtliche Kilometergeld abgezogen werden. Das Kilometergeld steht bis zu einer Fahrtleistung von maximal 30.000 km pro Kalenderjahr zu. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (s.u.) und eventuell das Pendlerpauschale (s.u.) abgegolten.
Unterscheiden Sie Fahrtkosten von Reisekosten (s.u.)!
Fehlgelder:
Dem Arbeitgeber ersetzte Kassenfehlbeträge sind Werbungskosten.
Führerschein:
siehe „Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“
Gebäude:
s.o. „Absetzung für Abnutzung“
Geringwertige Wirtschaftsgüter:
siehe Artikel: „Betriebsausgaben Geringwertige Wirtschaftsgüter“
Gewerkschaftsbeiträge:
Es handelt sich um Werbungskosten.
Internet:
Wie beim Computer sind auch beruflich veranlasste Internetkosten abzugsfähig. Liegt auch eine private Nutzung vor, werden die Kosten aufgeteilt. Der Privatanteil ist, allenfalls durch Schätzung, auszuscheiden. Auch Aufwendungen für spezielle berufliche Anwendungen wie etwa Rechtsdatenbanken sind abzugsfähig.
Kammerbeiträge:
Kammerbeiträge sind vom Gesetz ausdrücklich genannte Werbungskosten.
KFZ:
Wird ein privates KFZ (es muss nicht das eigene sein) für berufliche Fahrten genutzt, so können diese Kosten entweder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang oder in Form von Kilometergeld als Werbungskosten abgesetzt werden. Beträgt die Fahrtleistung mehr als 30.000 km pro Jahr, darf entweder Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Aufwendungen für alle Fahrten angesetzt werden.
Mit dem Kilometergeld gelten die meisten Kosten im Zusammenhang mit dem KFZ als abgegolten (Treibstoff, Service, Vignette, Versicherungen inkl. Steuer, etc.).
Auf Verlangen des Finanzamtes ist ein Fahrtenbuch vorzulegen.
Pendlerpauschale:
Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag (s.u.) abgegolten. Zusätzlich kann ein Pendlerpauschale (sowie ein Pendlereuro) geltend gemacht werden, wenn
- die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt („kleines Pendlerpauschale“) oder
- die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumindest auf dem halben Arbeitsweg nicht zumutbar ist und die Entfernung mindestens zwei Kilometer beträgt („großes Pendlerpauschale“).
Kilometergeld oder Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe können bei Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht alternativ zum Pendlerpauschale und/oder Verkehrsabsetzbetrag geltend gemacht werden.
Mittels Pendlerrechner wird die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales bzw. Pendlereuros ermittelt.
Prozesskosten:
Berufsbedingte Kosten für einen Zivilprozess, z.B. arbeitsrechtliche Ansprüche, sind Werbungskosten. Prozesskosten für ein gerichtliches oder verwaltungsrechtliches Strafverfahren sind nur bei (teilweisem) Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen eines Strafaufhebungsgrundes abzugsfähig.
Rechtsberatungskosten:
Ist die Rechtsberatung beruflich veranlasst, liegen Werbungskosten vor.
Reisekosten:
Die beruflich veranlasste Reise setzt im Gegensatz zur Dienstreise keinen Auftrag des Arbeitgebers voraus. Sie muss ausschließlich beruflich veranlasst sein bzw. findet bei Trennbarkeit in einen privaten und einen beruflichen Teil eine Aufteilung der Reisekosten statt.
Eine Reise liegt vor, wenn die Reisedauer mehr als drei Stunden beträgt, der Steuerpflichtige sich mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und am Einsatzort kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Reisekosten sind entweder:
- Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwand) oder
- Nächtigungsgelder bzw. Kosten einer Nächtigung
Fahrtkosten stehen unabhängig davon zu, ob eine Reise vorliegt, ausgenommen es handelt sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (siehe „Pendlerpauschale“, „Verkehrsabsetzbetrag“).
Das maximale Tagesgeld beträgt 26,40 €. Höhere Kosten für Verpflegung werden nicht berücksichtigt. Nächtigungsaufwendungen können entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abgesetzt werden oder mit einem Pauschbetrag von 15,00 € (inkl. Frühstück).
Für Auslandsreisen gelten, je nach Staat, andere Sätze.
Schätzgutachten (Vermietung und Verpachtung):
Wird ein Schätzgutachten zum Zweck des Erwerbs eines Gebäudes erstellt, so gehören diese Kosten zu den Anschaffungskosten (s.o. „Absetzung für Abnutzung“).
Schuldzinsen:
Schuldzinsen, d.h. Zinsen für die Überlassung von Kapital, die mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzugsfähig.
Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung eines Mietobjektes sind als Werbungskosten aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Zinsen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln sind Werbungskosten.
Sozialversicherungsbeiträge:
Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung sind vom Gesetz ausdrücklich genannte Werbungskosten.
Sprachkurse:
siehe „Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“
Steuerberatungskosten:
Zahlungen an einen Wirtschaftstreuhänder, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bildet, sind Werbungskosten. Andernfalls liegen – wenn an eine berufsrechtlich befugte Person gezahlt – Sonderausgaben vor.
Strafen:
siehe Artikel: „Betriebsausgaben“
Studiengebühren:
siehe „Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“
Studienreise
siehe „Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“
Telefonkosten:
Kosten für berufliche Telefonate sind in der tatsächlichen Höhe abzugsfähig. Wird ein Telefon beruflich und privat genutzt, erfolgt eine Aufteilung. Ist die Aufteilung nicht genau nachweisbar, erfolgt eine Schätzung des beruflichen Anteils der Telefonkosten.
Umzugskosten:
Bei einer Verpflichtung zum Wohnungswechsel durch den Arbeitgeber (z.B. Bezug einer Dienstwohnung) liegen Werbungskosten vor. Beruflich veranlasst sind auch Umzugskosten, weil der neue Dienstort vom bisherigen Wohnort unzumutbar weit entfernt liegt. Umzug bedeutet, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird (andernfalls siehe: „Doppelte Haushaltsführung“).
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung sind nicht abzugsfähig.
Versicherungsbeiträge:
Versicherungsprämien für Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einnahmen dienen, sind abzugsfähig (z.B. Gebäudeversicherungen).
Wohnbauförderungsbeiträge:
Es handelt sich ausdrücklich um Werbungskosten.
Für detaillierte Auskünfte betreffend Werbungskosten kontaktieren Sie uns bitte!
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